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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Was ist ein Beleg?<br />

nicht mehr, wie es drinnen aussieht. Auch Fachwissen ist nur noch begrenzt für<br />

die Buchungserfassung nötig. Man braucht sich ja nur vom Programm leiten lassen,<br />

und die Buchhaltung „geschieht wie von selbst“. Das ist aber ein Trugschluss!<br />

Das Programm nimmt lediglich die Routinearbeiten und das Verbuchen ab. Was<br />

aber auf den Konten steht, wird nach wie vor von den buchenden Personen bestimmt.<br />

Auf gediegene Grundkenntnisse der doppelten Buchführung ist deshalb<br />

auch bei einer EDV-Buchhaltung nicht zu verzichten.<br />

Auch der Gesetzgeber trägt dem Trend zur EDV-Buchführung Rechnung und hat<br />

die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Speicherbuchführung“ (GoS) erlassen. Diese<br />

Grundsätze sind vom „Ausschuss für wirtschaftliche Verwaltung in Wirtschaft<br />

und öffentlicher Hand e.V. (AWV), Eschborn“ unter Mitwirkung einer Arbeitsgruppe<br />

„Speicherbuchführung“ der obersten Finanzbehörden des Bundes und der<br />

Länder ausgearbeitet worden. Einige wesentliche Auszüge daraus werden in den<br />

folgenden Texten aufgeführt.<br />

Zunächst gilt für die Anwendung der GoS:<br />

Anwendung der GoS<br />

I. Rechtsgrundlage, Wesen und Anwendungsbereich<br />

Nach § 146 Abs. 5 der Abgabenordnung 1977 (AO) können die nach steuerlichen<br />

Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf<br />

Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich<br />

des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) entspricht ...<br />

II. Belegaufbereitung und Belegfunktion.<br />

Bei ADV -Buchführung kann durch Programm sichergestellt werden, dass alle<br />

Vorgänge vergleichbarer Ausgangslage einheitlich verarbeitet werden. Es ist in<br />

einem solchen Fall nicht erforderlich, die Verarbeitung jedes einzelnen Vorgangs<br />

zu belegen, sondern es genügt, wenn der Nachweis für dieselbe Kategorie von<br />

Buchungsvorfällen nur einmal geführt wird ...<br />

Der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg darf die Möglichkeit der Prüfung<br />

des betreffenden Buchungsvorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

III. Buchung<br />

Eine „verarbeitungsfähige Speicherung“ eines Geschäftsvorfalls ... ist gegeben,<br />

wenn nach der Organisation und Technik der jeweiligen Buchführung alle Voraus-<br />

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