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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

374<br />

Demnach gibt es zwei Arten von Rückstellungen:<br />

� Rückstellungen mit bestehenden Verpflichtungen Dritten gegenüber. Das können<br />

zum Beispiel Steuerrückstellungen oder Prozesskostenrückstellungen sein.<br />

� Rückstellungen ohne bestehende Verpflichtung Dritten gegenüber – die<br />

Rückstellungen sind in der Höhe und auch hinsichtlich des Empfängers<br />

nicht bekannt (etwa Garantierückstellungen).<br />

Nach § 249 Abs.1 HGB besteht also eine Passivierungspflicht für die aufgeführten<br />

Rückstellungen, das heißt, sie müssen auch in der Bilanz erscheinen (natürlich auf<br />

der Passivseite). Es gibt aber auch Rückstellungen, die man bilden „darf“ (ebenfalls<br />

§ 249 Abs.1 HGB, letzter Satz), zum Beispiel für Instandhaltungsaufwendungen.<br />

Ein Passivierungswahlrecht besteht auch bei solchen Rückstellungen, die<br />

Aufwendungen für das alte Geschäftsjahr betreffen. (§ 249 Abs.2 HGB). Anders<br />

als bei den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ stehen Sachverhalt und/oder Betrag<br />

nicht so eindeutig fest.<br />

Sobald der Grund für die Bildung entfällt oder der erwartete Fall eintritt, sind die<br />

Rückstellungen aufzulösen. Idealerweise werden die Buchungen von Rückstellungen<br />

erst am Jahresende vorgenommen. Erst beim Ablauf des alten Jahres ist ja<br />

klar, dass in diesem Geschäftsjahr der Fall, für den die Rückstellung bestimmt ist,<br />

nicht mehr eintritt.<br />

Beispiel: Eine Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes hat im Dezember stattgefunden.<br />

Das Ergebnis der Prüfung lässt eine Nachzahlung in Höhe von 1.500<br />

Euro erwarten. Zulasten des Kontos Gesetzliche Soziale Aufwendungen ist eine<br />

Rückstellung in die Bilanz aufzunehmen.<br />

4130 Gesetzliche Soziale Aufwendungen, 1.500,00 Euro<br />

an 3070 Sonstige Rückstellungen, 1.500,00 Euro<br />

Die Gesetzlichen Sozialen Aufwendungen fließen über die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

in das Ergebnis ein, die Rückstellungen werden über die Schlussbilanz<br />

abgeschlossen.<br />

Im neuen Jahr wird die Bilanz wieder in Konten aufgelöst. Folgt beispielsweise am<br />

12. Februar dann der Steuerbescheid über 1.200 Euro, so wird wie folgt gebucht:<br />

3070 Sonstige Rückstellungen, 1.500,00 Euro<br />

an 1200 Bank, 1.200,00 Euro<br />

und an 2500 außerordentliche Erträge, 300,00 Euro

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