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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

356<br />

Trotzdem ist noch auf weitere Details Rücksicht zu nehmen:<br />

� Es gibt so genannte „durchlaufende Posten“, das heißt Einnahmen und Ausgaben,<br />

die in Rechnung und für „Andere“ gemacht werden.<br />

� Güter des Anlagevermögens dürfen nicht bei Anschaffung mit dem vollen<br />

Wert berücksichtigt werden, sondern sind entsprechend ihrer Nutzungsdauer<br />

abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung).<br />

� Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter werden erst bei Veräußerung abgesetzt.<br />

Außerdem ist ein detailliertes Verzeichnis darüber zu führen.<br />

Weiterhin gilt:<br />

§ 11 EStG<br />

(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen<br />

zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem<br />

Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des<br />

Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in<br />

diesem Kalenderjahr bezogen ...<br />

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.<br />

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend ...<br />

Dieser Paragraf beschreibt wohl einen der wesentlichsten Unterschiede zur doppelten<br />

Buchführung:<br />

� Bei einem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG muss der Gewinn<br />

periodengerecht ermittelt werden, das heißt, das Einnahmen und Ausgaben<br />

der Periode zugerechnet werden müssen, zu der sie gehören. Eine<br />

Zahlung im alten Jahr, die aber in das Neue gehört, muss entsprechend abgegrenzt<br />

werden, ebenso die Ausgabe im folgenden Jahr, die aber eigentlich<br />

noch das laufende Jahr betrifft.<br />

� Bei einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zählt das Prinzip der<br />

Vereinnahmung und Verausgabung. Nur das, was in einer Periode eingenommen<br />

oder ausgegeben wurde, wird ihr auch zugerechnet. Eine kleine<br />

Einschränkung gibt der § 11 EStG aber doch: ... kurze Zeit vor Beginn oder<br />

kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres ... müssen die Einnahmen<br />

und Ausgaben noch der sie betreffenden Periode zugeordnet werden. Nur<br />

was ist mit „kurze Zeit“ gemeint? Eine genaue Definition fehlt zwar im

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