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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

354<br />

� Aktivierungspflichtige Steuern (zum Beispiel Grunderwerbssteuer).<br />

� Aufwandsteuern (u. a. Gewerbesteuer, Kfz-Steuer, Wechselsteuer)<br />

� Personensteuern (Einkommen- und Kirchensteuer, Vermögenssteuer, Körperschaftssteuer).<br />

Aktivierungspflichtige Steuern werden über die Bilanz abgeschlossen zum Beispiel<br />

die Grunderwerbssteuer wird folgendermaßen gebucht:<br />

0065 Grundstücke an 1200 Bank<br />

Aufwandsteuern sind Aufwendungen des Unternehmens, die den Gewinn mindern<br />

(oder den Verlust vergrößern). Sie sind erfolgsbeeinflussend und daher auch<br />

auf Erfolgskonten zu buchen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.<br />

Die Kfz-Steuer wird folgendermaßen verbucht:<br />

4510 Kfz-Steuer an 1200 Bank<br />

Bei den Personensteuern ist das nicht so einfach festzulegen. Sie betreffen die Person<br />

des Unternehmers und werden über das Privatkonto abgeschlossen. Deswegen<br />

werden sie auch Privatsteuern genannt. Die Buchung der Einkommensteuer für<br />

den Unternehmer lautet:<br />

1800 Privatkonto an 1200 Bank<br />

Kapitalgesellschaften (wie die AG oder <strong>GmbH</strong>) zahlen keine Einkommensteuer, dafür<br />

aber Körperschaftssteuer. Da bei Kapitalgesellschaften kein Kapitalkonto vorhanden<br />

ist, wird über ein besonderes Abgrenzungskonto zwischengebucht. Auch<br />

hier findet dann ein Abschluss über die Gewinn- und Verlustrechnung statt.<br />

Die Vermögenssteuer kann sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften<br />

anfallen. Entsprechend wird dann auch gebucht: im ersten Fall über das Privatkonto,<br />

im zweiten Fall über das Zwischenkonto.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden:<br />

� Aktivierungspflichtige Steuern sind kein Aufwand, sondern Anschaffungsnebenkosten.<br />

Sie erhöhen den Wert einer Sache.<br />

� Aufwandsteuern gehen in die Kalkulation der Erzeugnisse ein. Sie mindern<br />

den Gewinn, andererseits aber auch den Aufwand an Personensteuern.<br />

Personensteuern dürfen nicht den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Sie sind<br />

„aus dem Gewinn“ zu zahlen.

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