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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

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Allerdings darf der Begriff „Einfache Aufzeichnung“ nicht in dem Sinne missverstanden<br />

werden, dass Aufzeichnungen nach Gutdünken möglich sind. Auch hier<br />

sind Betriebseinnahmen und vor allem Betriebsausgaben so aufzuzeichnen, dass<br />

ein sachverständiger Dritter sie leicht und vollständig überprüfen kann. Eine fortlaufende<br />

Aufzeichnung unter Angabe des Datums und des Verwendungszwecks<br />

ist unumgänglich.<br />

WISO Tipp<br />

Eine so genannte „Schuhkarton-Buchhaltung“ – also das Sammeln von Belegen<br />

in Kartons oder ähnlichen Behältnissen – mag für einen kurzen Zeitraum<br />

durchaus mal möglich sein. Auf Dauer empfiehlt sich aber eine „ordentliche“<br />

Ablage, beispielsweise in Aktenordnern: Dort werden die Unterlagen der Reihe<br />

nach (etwa nach Datum) abgeheftet. Kassenstreifen, Parkquittungen und<br />

ähnlich kleine Belege werden am besten auf DIN-A4-Blätter geklebt. Eine<br />

Nummerierung ist nicht unbedingt nötig, kann aber hilfreich sein, wenn Sie<br />

mit der Nummerierung im Buchungsjournal korrespondiert.<br />

Dass ein Kassenbuch nicht geführt werden muss, ist in den Fällen, wo kaum<br />

Barein- und Barauszahlungen stattfinden eine echte Erleichterung. Dort aber, wo<br />

ständig Kassenbewegungen stattfinden, ist dies auch bei einer Überschussrechnung<br />

dringend anzuraten.<br />

Ebenso kann auf eine Anlagenbuchführung schon deshalb nicht verzichtet werden,<br />

weil das Finanzamt diese in ihren Vordrucken verlangt.<br />

Durch die Form der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ist<br />

schon bedingt, dass Privatentnahmen und -einlagen nicht unbedingt aufgezeichnet<br />

werden müssen. Ausgenommen sind davon die Barentnahmen und Bareinlagen<br />

(im Kassenbericht aufzuzeichnen) und die Sachentnahmen.<br />

Die Umsatzsteuer in der Überschussrechnung<br />

Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsatzsteuer bei der Überschussrechnung<br />

gerichtet werden. Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge aus den erzielten<br />

Erlösen gehören mit zu den Betriebseinnahmen und stellen keinen durchlaufenden<br />

Posten dar. Andererseits liegen zum Zeitpunkt der Zahlung an das Finanzamt<br />

wiederum Betriebsausgaben vor. Die dafür gezahlte Vorsteuer ist ein Ausgabeposten<br />

in der Überschussrechnung. Im Ergebnis bleibt als Gewinn der Nettoerlös. Da<br />

auch eine Umsatzsteuervoranmeldung stattfinden muss, falls keine Befreiung vor-

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