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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Mein Büro 2009 von „A“ bis „Z“<br />

Mein Büro 2009 von „A“ wie<br />

„Abschreibung“ bis „Z“ wie<br />

„Zusammenfassende Meldung“<br />

Abschreibung<br />

Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die teurer als netto 150 Euro (bis<br />

2007: 410 Euro) sind, dürfen Sie im Jahr des Kaufs nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe<br />

von Ihren Einnahmen abziehen. Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig<br />

sind, können Sie immerhin die im Kaufpreis enthaltene � Mehrwertsteuer komplett<br />

als „Vorsteuer“ abziehen. Nur den Wertverlust Ihrer Anschaffungen dürfen<br />

Sie nach und nach „von der Steuer absetzen“. Diesen Vorgang nennt man „Abschreibung“<br />

oder „Absetzung für Abnutzung“ (AfA).<br />

Neue Abschreibungskategorien<br />

Seit dem Geschäftsjahr 2008 gibt es drei verschiedene Abschreibungskategorien:<br />

� Klassische Abschreibung: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

mit einem Netto-Anschaffungspreis von mehr als 1.000 Euro müssen<br />

über die Nutzungsdauer hinweg in gleich bleibenden Jahresbeträgen (=<br />

linear) abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung wurde ganz<br />

abgeschafft. Da der Verbleib im Betrieb je nach Branche und Art der Anlage<br />

unterschiedlich ist, haben die Finanzämter die „betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer“ in detaillierten AfA-Tabellen festgeschrieben: Demnach<br />

wird zum Beispiel ein Computer normalerweise über drei Jahre abgeschrieben,<br />

ein Pkw über sechs Jahre.<br />

� GWG-Sammelposten: Alle Anschaffungen mit einem Netto-Kaufpreis<br />

zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen ab 2008 jahresweise zu einem<br />

einheitlichen Sammelposten zusammengefasst werden. Unabhängig<br />

von der Nutzungsdauer der einzelnen Pool-Bestandteile wird der Gesamtwert<br />

des Sammelpostens pauschal über fünf Jahre abgeschrieben<br />

werden – pro Jahr also mit 20 Prozent der Anschaffungskosten.<br />

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