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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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� Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung<br />

Haben Sie noch eine Rechnung offen?<br />

� Entgelt für die Lieferung oder der sonstigen Leistung<br />

� auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag<br />

Die Angabe des Lieferdatums wurde von vielen nicht so genau genommen, z. B.<br />

bei Dienstleistungen. Das geht nun nicht mehr. Mit dem Jahressteuergesetz 2007<br />

hat die große Koalition den Paragrafen 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 UStG neu gefasst.<br />

Eine Rechnung muss zusätzlich enthalten:<br />

„… den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes<br />

5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines teils des<br />

entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem<br />

Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.“<br />

Um ein Lieferdatum kommt also keiner mehr herum. Allerdings kann man sich<br />

behelfen, indem man die Formulierung „Wenn nichts anderes angegeben ist, ist<br />

das Rechnungsdatum auch das Lieferdatum“ auf die Rechnung schreibt.<br />

Es ist zulässig, für die Bezeichnung der Waren oder Leistungen Schlüsselzahlen zu<br />

verwenden, wenn diese aus anderen Unterlagen eindeutig zu bestimmen sind. Artikelnummern<br />

reichen aus, wenn es einen Katalog oder eine Preisliste gibt, die zu<br />

den Artikelnummern alle anderen nötigen Informationen liefern. Diese Unterlagen<br />

müssen aber sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung<br />

vorhanden sein (§ 31 Abs. 3 UStDV).<br />

WISO Tipp<br />

Bei der Bezeichnung sollten Sie pingelig sein. Ist sie nicht eindeutig oder gar<br />

irreführend, ist Ärger mit dem Finanzamt angesagt. Bei falscher Bezeichnung<br />

der gelieferten Ware oder Leistung müssen Sie unter Umständen als Rechnungssteller<br />

zwar selbst die darauf entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

an das Finanzamt abführen, der Rechnungsempfänger dagegen darf sie<br />

nicht mehr Steuer mindernd abziehen. Also bekommen Sie dann auch noch<br />

Ärger mit Ihrem Kunden. Also: Aufpassen!<br />

Es ist nicht nötig, für jeden einzelnen Posten die Umsatzsteuer auszuweisen. Das<br />

genügt einmal am Ende der Rechnung. Liegen unterschiedliche Steuersätze vor,<br />

so muss auch der Steuerbetrag differenziert ausgewiesen werden – aber ebenfalls<br />

nicht pro Position, sondern am Ende der Rechnung. Andersherum kann aber<br />

dann auf die getrennte Aufführung der verschiedenen Steuerbeträge am Ende der<br />

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