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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

352<br />

Eigentlich könnte man alle Umsatzsteuerbuchungen (Vorsteuer und Mehrwertsteuer)<br />

über ein Konto laufen lassen. Am Ende käme schon das korrekte Ergebnis<br />

– die Zahllast an das Finanzamt – heraus (soweit keine Fehler bei den Buchungen<br />

gemacht wurden). Die Übersicht wäre dadurch doch sehr erschwert und die<br />

Fehlersuche im Bedarfsfall recht schwierig. Außerdem verlangt das Finanzamt in<br />

den amtlichen Formularen den getrennten Ausweis der Steuerbeträge, sodass eine<br />

getrennte Verbuchung unumgänglich ist.<br />

Es wird in der Buchhaltung sowohl ein Konto für die Vorsteuer als auch für die<br />

Umsatzsteuer eingerichtet. Das Vorsteuerkonto schließt man dann über das Umsatzsteuerkonto<br />

ab und ermittelt so die Zahllast.<br />

Die Buchung für einen Wareneingang sieht unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer<br />

folgendermaßen aus:<br />

3400 Wareneinkauf 4.000 Euro und<br />

1576 Anrechenbare Vorsteuer 19 % 760 Euro<br />

an 3310 Verbindlichkeiten 4.760 Euro<br />

Die Buchung für einen Warenverkauf sieht unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer<br />

folgendermaßen aus:<br />

1200 Forderungen 10.115 Euro<br />

an 8400 Umsatzerlöse 8.500 Euro und<br />

1776 Umsatzsteuer 19 % 1.615 Euro<br />

Abgeschlossen wird:<br />

1776 Umsatzsteuer 19 % 760 Euro<br />

an 1576 Anrechenbare Vorsteuer 19 % 760 Euro<br />

Der Saldo, der sich auf dem Konto 1776 Umsatzsteuer beim Abschluss ergibt, ist<br />

die Zahllast an das Finanzamt.<br />

Diese Form der Umsatzsteuerverbuchung wird auch als Nettoverfahren bezeichnet.<br />

Das Bruttoverfahren verzichtet auf eine Einzelberechnung der Umsatzsteuer. Hier<br />

werden alle Beträge brutto auf den entsprechenden Konten verbucht und erst zum<br />

Ende des Voranmeldungszeitraums aus den Konten herausgezogen. Dies ist nur<br />

sinnvoll bei kleineren Betrieben mit wenigen Rechnungen beziehungsweise im Einzelhandel<br />

dort, wo die Umsatzsteuer noch nicht gesondert herausgerechnet wird.

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