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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

322<br />

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen<br />

in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.<br />

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem<br />

die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die<br />

Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt,<br />

der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg<br />

entstanden ist.<br />

Dieser Paragraf regelt deutlich:<br />

� 10 Jahre sind Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse und so weiter, sowie die<br />

Buchungsbelege<br />

� 6 Jahre Geschäftsbriefe (der Gesetzgeber spricht von „Handelsbriefen“) beziehungsweise<br />

deren Kopien aufzuheben.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass das Jahr, in dem der Beleg entstanden ist, nicht<br />

mitgezählt wird.<br />

In mittleren und großen Unternehmen mit erheblichem Beleganfall kann es sinnvoll<br />

sein, nicht die Belege selbst, sondern eine Kopie mittels Mikrofilm oder einem<br />

anderen Datenträger aufzubewahren. Hierzu ist ebenfalls im Handelsgesetzbuch<br />

etwas zu finden (§ 257 HGB).<br />

Bilanzen und Jahresabschlüsse dürfen nicht ausschließlich auf einem Datenträger<br />

aufbewahrt werden. Auch das Original ist zehn Jahre lang vorzuhalten. Für<br />

den Rest der Buchhaltungsunterlagen gilt, dass ein Gerät zur jederzeitigen Sichtbarmachung<br />

der Belegkopien vorhanden ist. Die Aufbewahrung auf sonstigen<br />

Datenträgern (Diskette, Festplatte, Magnetband, CD-ROM) ist zwar theoretisch<br />

möglich, scheitert momentan aber noch an der Sicherheit bei langfristiger Aufbewahrung.<br />

Kein (magnetischer und optischer) Datenträger kann bisher die Daten<br />

über die vorgeschriebene Zeit (6 beziehungsweise 10 Jahre) mit absoluter Sicherheit<br />

aufbewahren.

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