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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Was heißt eigentlich „Buchhaltung”?<br />

Alles was man zählen kann: Die Inventur<br />

Im ursprünglichen Sinne versteht man unter einer Inventur immer die körperliche<br />

Inventur, das heißt, es wird gezählt, was da ist. Möglich ist dies vor allem für alle<br />

materiellen Gegenstände wie Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,<br />

Warenbestände und so weiter.<br />

Was nicht gezählt werden kann, sind alle nichtkörperlichen Gegenstände. Dazu<br />

gehören Bankguthaben und -schulden, Forderungen und Verbindlichkeiten. Hier<br />

findet dann eine Buchinventur statt. Die Werte können auf Grund von Belegen<br />

(Kontoauszügen, Aufzeichnungen) ermittelt werden.<br />

In der Praxis hat heute die Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens beim Geschäftsjahreswechsel<br />

die größte Bedeutung. Klassischer Fall ist die Stichtagsinventur.<br />

An einem bestimmten Termin (der übrigens auch über mehrere Tage gehen<br />

kann, wenn gewährleistet ist, dass keine sonstige Geschäftstätigkeit diesen<br />

Vorgang beeinträchtigen kann) wird eine komplette mengenmäßige Bestandsaufnahme<br />

vorgenommen. Termin ist in der Regel der tatsächliche Jahresabschluss<br />

(zum Beispiel der 31.12.). Man kann von diesem Termin jedoch auch geringfügig<br />

abweichen. Eine Frist von 10 Tagen vor oder nach diesem Abschlussstichtag wird<br />

im Allgemeinen toleriert. Zugänge und Abgänge in diesem Zeitraum müssen allerdings<br />

dokumentiert sein und in die Inventur eingerechnet werden.<br />

Diese Art der Bestandsaufnahme ist aber oft arbeitsintensiv und aufwendig. Deshalb<br />

gibt es einige Vereinfachungsverfahren, die eine betriebsindividuelle Vorgehensweise<br />

ermöglichen:<br />

§ 241 Abs. 1 – Die Stichprobeninventur<br />

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände<br />

nach Art, Menge und Wert auch mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer<br />

Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden ...<br />

Die Stichprobeninventur ermittelt den Warenbestand also auf Grund anerkannter<br />

mathematisch statistischer Verfahren durch Stichproben, die allerdings körperlich<br />

aufgenommen werden müssen.<br />

§ 241 Abs. 2 – Die permanente Inventur<br />

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Geschäftsjahres bedarf<br />

es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen<br />

Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmä-<br />

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