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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Abschluss und Ergebnisrechnung<br />

Das genaue Prüfen von Vorgängen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugrenzen<br />

sind, ist eine wichtige Aufgabe für den Buchhalter (und/oder Steuerberater)<br />

beim Jahresabschluss. Auch monatlich oder quartalsweise sollten wichtige Posten<br />

abgegrenzt werden, wenn das Monats- oder Quartalsergebnis einigermaßen aussagefähig<br />

sein soll.<br />

Die hohe Kante: Rückstellungen<br />

Nehmen wir einmal an, Sie haben einen Autounfall verschuldet. Die Sachkosten<br />

des Schadens des Unfallgegners übernimmt die Kfz-Versicherung. Den eigenen<br />

Schaden trägt die Kaskoversicherung ebenfalls. Sie haben aber ein Strafverfahren<br />

abzuwarten. Aufgrund der Rechtslage müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Sie<br />

können sagen: „Vielleicht geht es ja gut.“ Sicher ist das aber nicht. Das Beste wird<br />

sein, dass Sie sich für den negativen Fall schon etwas Geld beiseite legen. Dann<br />

machen Sie eine Rückstellung.<br />

Es gibt viele Fälle, in denen eine solche private Rückstellung von Geldmitteln<br />

sinnvoll ist. Auch der Unternehmer muss bei der Bilanzerstellung an Rückstellungen<br />

denken. Das schreibt sogar der Gesetzgeber vor.<br />

§ 249 HGB<br />

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste<br />

aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für:<br />

1. Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im<br />

folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung,<br />

die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.<br />

2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.<br />

Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch<br />

gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr.<br />

1 innerhalb des Geschäftsjahres nachgeholt werden.<br />

(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene,<br />

dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen<br />

gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber<br />

hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.<br />

(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen<br />

nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden,<br />

soweit der Grund hierfür entfallen ist.<br />

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