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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze ... von mehr als 260.000<br />

Euro im Kalenderjahr oder<br />

2. Selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem<br />

Wirtschaftswert ... von mehr als 20.500 Euro oder<br />

3. Einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr<br />

oder<br />

4. Einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 Euro im<br />

Kalenderjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb<br />

Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse<br />

zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt ....<br />

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen,<br />

das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf<br />

den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem<br />

Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde<br />

feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.<br />

Damit unterliegen gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte, die<br />

einen der Grenzwerte überschreiten, der steuerrechtlichen Buchführungspflicht,<br />

Freiberufler jedoch nicht.<br />

Wird der Betrieb oder die Praxis veräußert, so ist zwingend zum Betriebsvermögensvergleich,<br />

also zur doppelten Buchführung zu wechseln. Der Veräußerungsgewinn<br />

muss auf Basis der zu erstellenden Eröffnungsbilanz ermittelt werden.<br />

Wird der Gewinn vom Finanzamt geschätzt, so wird diese Schätzung nach den<br />

Grundsätzen von § 4 Abs. 1 EStG vorgenommen. Somit liegt auch in solch einem<br />

Fall ein Wechsel der Gewinnermittlung – sozusagen zwangsweise – vor.<br />

Bei einem Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten<br />

Buchführung sind zwei Schritte zu vollziehen:<br />

1. Es ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Unter Umständen bedeutet dies<br />

auch die vorherige Inventur. Dabei sind die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze<br />

zu berücksichtigen.<br />

2. Es ist eine Gewinnkorrektur nötig, da jetzt eine andere zeitliche Zuordnung<br />

der einzelnen Geschäftsvorfälle erfolgt.<br />

Wird der Vorgang in der anderen Richtung vollzogen (also von der doppelten<br />

Buchführung zur Einnahme-Überschuss-Rechnung) so ist analog zu verfahren.<br />

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