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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

276<br />

Rechnung verzichtet werden, wenn pro Position der jeweils richtige Steuersatz<br />

ersichtlich ist (§ 2 UStDV).<br />

Eine weitere Erleichterung gibt es, wenn bereits im Lieferschein alle nötigen Angaben<br />

enthalten sind und die Rechnung eindeutig auf diesen Lieferschein verweist<br />

(der natürlich dem Empfänger auch ausgehändigt worden sein muss). Dann kann<br />

nach § 31 Abs. 1 UStDV auf die sonst in der Rechnung verbindlichen Informationen<br />

verzichtet werden. In der Praxis sicher ein eher seltener Fall.<br />

Wurde die Steuer falsch in der Rechnung ausgewiesen, so hat auch das Konsequenzen<br />

für den Aussteller. Wenn sie zu niedrig ausgewiesen ist, so schuldet der Aussteller<br />

dem Finanzamt die Differenz zum richtigen Steuerbetrag. Der Empfänger<br />

braucht diese nicht zu bezahlen – weder an das Finanzamt noch an den Aussteller.<br />

Für den Aussteller bedeutet dies also eine Gewinnschmälerung. Wurde die Steuer<br />

zu hoch ausgewiesen, so muss diese ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden.<br />

Der Empfänger kann sich den Betrag von seiner Steuerschuld abziehen. Der Aussteller<br />

kann dann allerdings von einer Berichtigungsmöglichkeit (§ 14 Abs. 2 UStG)<br />

Gebrauch machen. Aber auch das ist mit Umständen und Ärger verbunden.<br />

WISO Tipp<br />

Bei Kleinbetragsrechnungen, das heißt Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von 150 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist eine vereinfachte Rechnungserteilung<br />

(§ 33 UStG) möglich. Hier müssen zur Vornahme des Vorsteuerabzugs<br />

nur Angaben über den leistenden Unternehmer, über die Menge und<br />

handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands beziehungsweise über<br />

Art und Umfang der sonstigen Leistung sowie über den maßgeblichen Steuersatz<br />

(etwa „MwSt 19 %“) gemacht werden. Das Entgelt und der Steuerbetrag<br />

können dann in einer Summe ausgewiesen werden.<br />

Wurde bei einem Dienst- oder Werkvertrag kein Preis vereinbart und besteht für<br />

die erbrachten Leistungen auch keine behördlich festgesetzte Taxe, so kann der<br />

Gläubiger die übliche Vergütung fordern (§ 612 II BGB und § 632 II BGB). Erst<br />

die Rechnung legt in solchen Fällen die Forderung der Höhe nach fest und hat so<br />

„rechtsbegründenden Charakter“. Sie stellt damit eine „rechtsgeschäftliche Willenserklärung“<br />

dar. Klartext: Was da drinsteht, gilt.<br />

Durch eine Rechnung wird allerdings weder der Schuldner in Verzug gesetzt noch<br />

wird die Verjährung damit unterbrochen. Wurden erst in der Rechnung die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen aufgeführt, so sind sie in der Regel unwirksam,

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