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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

360<br />

2. Gehen Sie schon von einem größeren Anfall an Buchungsvorgängen aus<br />

und steht möglicherweise sogar irgendwann der Wechsel zur doppelten<br />

Buchführung an (auch wenn das erst in ein paar Jahren realisiert wird),<br />

lohnt sich der Einsatz einer Software für die Überschussrechnung. Diese<br />

bieten heute fast so viel Komfort wie richtige Buchführungsprogramme.<br />

Lediglich in den Auswertungen unterscheiden Sie sich.<br />

Die Vorteile sind:<br />

� dass Ihnen umfangreiche Auswertungen per Menüaufruf zur Verfügung<br />

gestellt werden<br />

� dass Sie bereits mit einer Buchungstechnik (auch hierbei sind zwei Konten<br />

anzugeben, ein Geldkonto und ein Einnahmen- oder Ausgabenkonto)<br />

vertraut gemacht werden, die später bei einer doppelten Buchhaltung<br />

sowieso angewandt werden muss.<br />

Die Nachteile sind:<br />

� dass der Buchungsaufwand höher ist und Sie sich mit der Software erst<br />

noch vertraut machen müssen.<br />

Allerdings schreibt das Finanzamt inzwischen vor, in welcher Form die Überschussrechnung<br />

bei den Steuererklärungen abgegeben werden muss. Ganz gleich,<br />

wie Sie die laufende Überschussrechnung führen, die abschließende Fassung am<br />

Jahresende muss der Finanzamtsvorgabe entsprechen. Bei WISO Mein Büro 2009<br />

haben Sie damit keine Probleme, die richtige Form ist gegeben.<br />

Heute so, morgen so?<br />

Wechsel der Gewinnermittlungsart<br />

Freiberufler können unbegrenzt lange bei der Überschussrechnung bleiben. Eine<br />

Verpflichtung zum Wechsel gibt es auch bei steigenden Einnahmen nicht. Andererseits<br />

ist aber ein freiwilliger Wechsel durchaus möglich.<br />

Entwickelt sich die Praxis eines Freiberuflers durch einen fachfremden Partner<br />

zu einem Gewerbebetrieb, kann aus steuerrechtlichen Gründen die Verpflichtung<br />

zur Bilanzierung gegeben sein. Ganz sicher ist das der Fall, wenn die in § 141 AO<br />

(= Abgabenordnung) genannten Grenzen überschritten werden.<br />

§ 141 AO<br />

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen<br />

der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

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