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Biologie und Haltung von Gürteltieren (Dasypodidae)

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3.3 Gehege<br />

3.3.1 Gehegegrösse<br />

<strong>Haltung</strong> in Menschenobhut<br />

Zur erforderlichen Grösse <strong>von</strong> Gürteltier-Gehegen sind in der Literatur nur<br />

wenige Angaben zu finden. In der Schweiz bestehen verbindliche Vorschriften<br />

zur Gehegegrösse für die <strong>Haltung</strong> <strong>von</strong> Wildtieren. Die Tierschutzverordnung 1<br />

schreibt für zwei Exemplare einer kleinen oder mittelgrossen Gürteltier-Art<br />

eine Mindestfläche <strong>von</strong> 4m 2 , in der Revision des Anhangs 2 eine solche <strong>von</strong><br />

6m 2 vor (T.Althaus, pers. Mitt.). Für jedes zusätzliche Tier ist 1m 2 Gr<strong>und</strong>fläche<br />

dazuzurechnen.<br />

Gemäss den Richtlinien der American Zoo and Aquarium Association ist für<br />

jedes Gürteltier eine Fläche <strong>von</strong> 0.7m 2 pro kg Körpergewicht vorzusehen<br />

(Flint, 1997).<br />

Ratajszczak (1997) empfiehlt, Paare oder kleine Gruppen <strong>von</strong><br />

Chaetophractus villosus auf einer Fläche <strong>von</strong> mindestens 10m 2 zu halten. Im<br />

National Zoo in Washington standen vier Tieren derselben Art gar 49.5m 2 zur<br />

Verfügung (Roberts et al., 1982).<br />

Ein Chlamyphorus truncatus lebte mindestens drei Jahre in einem Terrarium<br />

mit den Massen 50x25x30cm, in welchem eine Holzbox als<br />

Rückzugsmöglichkeit diente (Rood, 1970). Ob diese Gehegegrösse genügt,<br />

um dem Tier das Ausleben seines natürlichen Verhaltens zu ermöglichen,<br />

bleibe dahingestellt.<br />

Besteht die Absicht, ein Zuchtprogramm durchzuführen, sollte <strong>von</strong> Beginn<br />

weg eine Möglichkeit einberechnet werden, die Männchen <strong>von</strong> den Weibchen<br />

zu separieren (siehe dazu das Kapitel “Reproduktion“ auf Seite 125). Dabei ist<br />

darauf zu achten, dass sowohl das Gehege des trächtigen Weibchens als<br />

auch dasjenige des Männchens bezüglich Grösse <strong>und</strong> Einrichtung den<br />

vorgeschriebenen Mindestanforderungen enstprechen.<br />

1 Schweizer Tierschutzverordnung (1998): Anhang 2<br />

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