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Biologie und Haltung von Gürteltieren (Dasypodidae)

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182 Diskussion<br />

Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass der Tierhalter das Befinden der<br />

Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen muss 7 . Die Gehege<br />

<strong>und</strong> deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere<br />

nicht beeinträchtigt wird, die Verletzungsgefahr gering ist <strong>und</strong> die Tiere nicht<br />

entweichen können. Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere<br />

beeinträchtigen, müssen unverzüglich behoben oder aber andere geeignete<br />

Massnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden. Gemäss diesen<br />

Anforderungen ist eine Bedeckung eines Betonbodens mit weichem Material<br />

wie Erde zwingend nötig, da die Verletzung der Pfotenballen ein häufiges<br />

Problem <strong>von</strong> auf hartem Untergr<strong>und</strong> gehaltenen <strong>Gürteltieren</strong> ist (siehe z.B.<br />

Truman <strong>und</strong> Sanchez, 1993). Als Umgrenzung des Geheges dürfen weder<br />

Gitterzäune noch Wassergräben eingesetzt werden, da sich Gürteltiere beim<br />

Hochklettern an ersteren verletzen können <strong>und</strong> beide keinen sicheren Schutz<br />

vor dem Entweichen bieten. Auch eine ungeeignete Luftfeuchtigkeit kann die<br />

Ges<strong>und</strong>heit der Tiere beeinträchtigen. So entwickelt sich z.B. in einem<br />

Gehege mit Erde als Untergr<strong>und</strong> in zu trockener Luft viel Staub, welcher zu<br />

Erkrankungen des Respirationstrakts führen kann (eig. Beob.).<br />

Es stellt sich die Frage, ob die häufig bei Sektionen diagnostizierten<br />

Pneumonien, Nephritiden oder Septikämien (siehe Tabelle 33) durch eine<br />

regelmässigere Kontrolle der Tiere früher erkannt werden könnten <strong>und</strong> dank<br />

einer adäquaten Therapie zu weniger Todesfällen führen würden.<br />

5.3.2 Präsentation<br />

Auf den ersten Blick scheint das Gürteltier in einem Zoologischen Garten<br />

keine besondere Attraktion darzustellen. Wird es auf hartem Untergr<strong>und</strong><br />

gehalten, fügt es sich bei den Grabeversuchen Verletzungen zu, oder aber es<br />

schläft den ganzen Tag über. Lebt es in einem Gehege mit lockerem<br />

Untergr<strong>und</strong>, sind meist nur die Eingänge zu den Bauen sichtbar. Eine Tierart,<br />

welche im Zoo gehalten wird, <strong>von</strong> den Besuchern jedoch nicht beobachtet<br />

werden kann, erfüllt seine Funktion als Botschafter der Natur nicht. Dem<br />

Zoobesucher kann eine Tierart nur durch persönliche Erlebnisse<br />

7 Schweizer Tierschutzverordnung (1998): Art. 3 2 ; Art. 5 2 ; Art. 5 3

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