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Biologie und Haltung von Gürteltieren (Dasypodidae)

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Diskussion<br />

weit verbreiteten Arten die Wildpopulationen der gefährdeten Arten am<br />

wenigsten zu beeinflussen <strong>und</strong> dennoch dem Besucher die einzigen lebenden<br />

gepanzerten Säugetiere näherzubringen. Unter dem Aspekt der<br />

Erhaltungszucht wäre es jedoch wichtig, auch seltenere Arten zu halten.<br />

Aus Sicht des Tierschutzes sollten keine Wildfänge mehr vorgenommen<br />

werden, da das Einfangen <strong>von</strong> freilebenden Tieren mit traumatischen<br />

Umständen für das Individuum, mit extremer Angst, vielfältigen Verletzungs<strong>und</strong><br />

Todesgefahren sowie mit empfindlichen Verlusten für die<br />

Ausgangspopulationen verb<strong>und</strong>en sei (Schweizer Tierschutz, 1998). Tiere der<br />

CITES-Appendices 1 <strong>und</strong> 2 sind gemäss Schweizer Tierschutz nur zur<br />

<strong>Haltung</strong> zuzulassen, wenn die Tiere vor dem Abkommen gefangen oder in<br />

einem Zoo mit kontrolliertem Zuchtbuch geboren wurden <strong>und</strong> der Lebenslauf<br />

der Tiere vollständig belegt ist <strong>und</strong> nachvollzogen werden kann. Dazu müssen<br />

die Tiere unverwechselbar markiert sein.<br />

Die Realität der Gürteltier-<strong>Haltung</strong> sieht jedoch anders aus: Vor allem in<br />

Südamerika sind die meisten Exemplare in Menschenobhut <strong>von</strong><br />

Privatpersonen im Zoo abgegebene Wildfänge. Oft sind sie in schlechtem<br />

Allgemeinzustand aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Verletzungen, die ihnen <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en, im<br />

Strassenverkehr oder beim Einfangen zugefügt wurden. Andere werden als<br />

Heimtiere durch Fehlernährung geschwächt eingeliefert (eig. Beob.).<br />

In der Schweizer Tierschutzverordnung wird Priodontes maximus zu den<br />

ausserordentlich schwierig zu haltenden Tierarten gezählt 2 . Eine kantonale<br />

Bewilligung zu dessen <strong>Haltung</strong> wird nur ausgestellt, wenn das Gutachten<br />

eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte <strong>Haltung</strong><br />

gesichert ist. Auch nach den Forderungen des Schweizer Tierschutzes (1998)<br />

ist eine <strong>Haltung</strong> <strong>von</strong> P.maximus abzulehnen, da diese Art seit 1973 im CITES-<br />

Appendix 1 figuriert <strong>und</strong> noch nie ein Zuchterfolg in Menschenobhut<br />

verzeichnet werden konnte. Diese Richtlinie lässt sich auf die Schweiz<br />

anwenden, im Verbreitungsgebiet des Riesengürteltiers wäre sie jedoch nicht<br />

2 Schweizer Tierschutzverordnung (1998): Art. 40<br />

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