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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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Das Kalen<strong>der</strong> -Patent (10. Mai 1700). 89<br />

Societät Zeichen nicht bemerckteii Calen<strong>der</strong> her sich finden lassen wird . <strong>der</strong>selbe,<br />

Avann er mit Calen<strong>der</strong>n handelt, sol von jeden frembden Stück ohne Unterscheid<br />

loo Rtlilr., wann er aber den Calen<strong>der</strong> nur vor sich und zu seiner Nothdurfft eingekaufft<br />

hat, von jedem Stück 6 Rthh-. unerläfslicher Straffe auf beschehene Anzeige,<br />

ohne alles Nachsehen, angesichts zu erlegen, nechst Conficirung <strong>der</strong> Exemplarien,<br />

angehalten werden, von welcher Straffe Y5. dem Denuncianten, dessen<br />

Nahmen nach INIögUchkeit verschwiegen zu halten, Y5. dem Fiscali, so es beför<strong>der</strong>t,<br />

1/5. dem Richter, so es beytreibet. ^j^. denen Armen des Orts und endlich Ys- <strong>der</strong><br />

Societät ausgereicht und darüber richtige Rechntmgen jedes Orts gehalten und alle<br />

halbe <strong>der</strong> Jahr <strong>der</strong> Societät eingesandt werden sollen. Wenn aber <strong>der</strong>gleichen<br />

Straffe etwan ohne Zuthun des Fiscalis o<strong>der</strong> eines Denuncianten eingebracht wird, so<br />

soll alsdann <strong>der</strong>er abgehenden Antheil denen übrigen zu gleichen Theilen zuwachsen.<br />

Damit aber die Buchbin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> wer sonsten Calen<strong>der</strong> verkaufft, <strong>der</strong>er von<br />

<strong>der</strong> Societät verlegten Calen<strong>der</strong> ebenso beqtiem. wie bifshero <strong>der</strong>er verbotenen von<br />

Nürnberg, liCipzig und an<strong>der</strong>n Orten habhafft werden mögen, so wird die Societät<br />

dahin sehen, dafs <strong>der</strong>en eine genügsame Anzahl nicht allein in hiesigen Unsern Re-<br />

sidentzien, son<strong>der</strong>n auch in einigen an<strong>der</strong>n Unsern Städten, als Magdeburg, Star-<br />

gard, IMinden und an<strong>der</strong>n Orten um billigen Preis und zu rechter Zeit bey <strong>der</strong><br />

Hand seyn, damit Unsere Lande aller Orten versorget Averden können.<br />

Es wird auch gedachte Unsere Societät, wann auch an<strong>der</strong>en Orten Observa-<br />

toria angelegt und gute Calen<strong>der</strong> publica authoritate verfertigt Averden solten, dahin<br />

sehen, dafs sie <strong>der</strong>en anschaffe und mit ihrem Zeichen bemercke. damit hernach<br />

ein o<strong>der</strong> an<strong>der</strong> Liebhaber, jedoch nach Bezahhing des gedoppelten Preises <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>n Calen<strong>der</strong>, damit A'erselien werden könne. Wegen des besorgenden Unterschleiffs<br />

aber, und damit hierdurch die Einführung frem<strong>der</strong> Calen<strong>der</strong> nicht wie<strong>der</strong><br />

gemein werde, AvoUen Wir, dafs <strong>der</strong>en Verkauf <strong>der</strong> 'Societät bey obstehen<strong>der</strong> Straffe<br />

gleichfalls privative und sonst Niemanden erlaubt seyn solle.<br />

Wir befehlen auch endlichen , nicht allein dem bey <strong>der</strong> Societät bestellten<br />

und allen übrigen Unsern Hof- und an<strong>der</strong>en Fiscälen in allen L'nsern Landen<br />

überall , hiermit gnädigst und ernstlich , auf die genaue Beobachtung dieses Unsers<br />

Edicts ein wachsames Auge zu haben und keinen Unterschleiff zu gestatten, son<strong>der</strong>n<br />

Wir wollen auch und befehlen hiermit gleichfalls in Gnaden, allen Unsern Regierungen<br />

, Magistraten , Richtern und Obrigkeiten , Avie die Nahmen haben mögen,<br />

in allen Unsern Landen, über dieses Unser Edict nun und zu allen Zeiten eigentlich<br />

und scharff zu halten, denen Denuncianten tmd Fiscälen schleunige Hülffe und<br />

Vorschub ohne Verstattung <strong>der</strong> geringsten Weitläuffigkeit o<strong>der</strong> Processe Avie<strong>der</strong>fahren<br />

zu lassen und die A^erwürckte .Straffe ohne alles Ansehen <strong>der</strong> Person, Rück-<br />

frage und Zeitverlust ohnfehlbarlich zu exequiren.<br />

Auf dafs aber dieses Unser Edict zu Je<strong>der</strong>manns so Avohl ausAvärtiger als<br />

einländischer Wissenschafft gelange, und hiernechst Niemand mit <strong>der</strong> UnAvissenheit<br />

sich zu entschuldigen habe, son<strong>der</strong>n sich ein Je<strong>der</strong> vor Schaden tmd ohnfehlbarer<br />

Bestraffung hüten möge, so haben Wir dasselbe nicht nur in öffentlichen Druck<br />

bringen lassen, son<strong>der</strong>n Wir Avollen auch, dafs es aller Orten in L^nserer Chur-<br />

Marck und allen übrigen U^nsern Provintzien und Landen a'ou denen Cantzelii ab-<br />

gelesen tmd kund gemachet, auch an nöthigen Orten, son<strong>der</strong>lich in deiaen Städten<br />

und Marckttlecken öffentlich angeschlagen Averde.<br />

Dessen zu Uhi^kund haben Wir dieses Edict eigenhändig tinterschrieben und<br />

mit Unserm Churfr. Lisiegel bekräfftiget. So geschehen Colin an <strong>der</strong> Spree, den<br />

IG. May anno 1700.<br />

Frie<strong>der</strong>ich.<br />

Graf A-. Wartenbers,'.

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