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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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472 208. Bopp- Stiftung.<br />

gangenen Jahres ein und legt <strong>der</strong> Akademie ihre etwaigen Bemerkungen zur Erledigung<br />

vor. Sie richtet ihre Thätigkeit auch auf die Mittel, den Vermögensstand<br />

<strong>der</strong> Stiftung zu mehren. Beiträge zur Stiftung, welche ferner eingehen, werden,<br />

falls <strong>der</strong> Geber nicht eine an<strong>der</strong>e Bestimmung trifft, zum Capital geschlagen.<br />

§ 5-<br />

Das Maximum <strong>der</strong> für ein Jahr aus dem Zinsertrage des letzten Jahres<br />

verwendbaren Summen beträgt zunächst 300 Thaler. Sollten die Zinsen die<br />

Summe von 300 Thalern noch nicht erreichen, so bilden die Einkünfte des vorhergehenden<br />

Jahres auf 10 Thaler abgerundet die für das laufende Jahr verwendbare<br />

Summe.<br />

Überschüsse werden so lange zum Capital geschlagen , bis <strong>der</strong> Mehrbetrag an<br />

Zinsen die Summe von 150 Thalern erreicht. Sobald dies <strong>der</strong> Fall ist, hat die gedachte<br />

Commission darüber zu berathen , ob diese Summe zu <strong>der</strong> früheren Rate von<br />

300 Thalern hinzutreten solle, o<strong>der</strong> ob im Sinne <strong>der</strong> Bestimmung von § i an<strong>der</strong>e<br />

Vorschläge, wie etwa zur Bildung einer zweiten Rate, an die Akademie zu richten<br />

seien. Die Entscheidung wird nach denselben Bestimmungen, welche für die Vor-<br />

schläge zur jährlichen Verwendung (§9) gelten, herbeigeführt, jedoch ist dafür die<br />

Übereinstimmung <strong>der</strong> Commission, <strong>der</strong> philosophisch -historischen Classe und <strong>der</strong><br />

Gesammt- Akademie erfor<strong>der</strong>lich. Wenn auf diesem Wege kein Beschlufs über eine<br />

an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Verwendung zu Stande kommt, so wird <strong>der</strong> Überschufs w'eitei- zum<br />

Capital geschlagen , aber <strong>der</strong> vorberathenden Commission steht in jedem Jahre das<br />

Recht zu, übei" die Frage neue Anträge durch die philosophisch -historische Classe<br />

an die Gesammt -Akademie gelangen zu lassen.<br />

§ 6.<br />

Die philosophiscli- historische Classe <strong>der</strong> Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften erwählt<br />

nach vorhergehen<strong>der</strong> Berathung in verdeckter Abstimnumg auf je vier Jahre eine<br />

vorberathende Commission <strong>der</strong> Bopp -Stiftung. Diese Commission soll aus fünf Mit-<br />

glie<strong>der</strong>n bestehen, von welchen drei ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> philosophisch -histori-<br />

schen Classe sein müssen, zwei aufserhalb <strong>der</strong> Akademie stehen können. Für die<br />

Wahl <strong>der</strong> letzteren gilt die Bestimmung, dafs sie wissenschaftliche Männer und in<br />

Berlin wohnhaft sind. Zur Wahl <strong>der</strong> Commission sind die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> philo-<br />

sophisch-historischen Classe durch eine Anzeige einzuladen. Die ausscheidenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind wie<strong>der</strong> in die Commission wählbai". Die ei'ste Wahl geschieht, so-<br />

bald dies Statut bestätigt ist.<br />

§ 7.<br />

Sollte ein Mitglied <strong>der</strong> Commission vor Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiode ausscheiden,<br />

so hat dieselbe dies <strong>der</strong> Akademie anzuzeigen, und die philosophisch -historische<br />

Classe wählt für die noch übrige Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode ein an<strong>der</strong>es Mitglied in<br />

<strong>der</strong>selben Weise.<br />

§ 8.<br />

Spätestens in <strong>der</strong> ei'sten Hälfte des <strong>der</strong> Wahl folgenden Monats ladet von den<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Akademie <strong>der</strong>jenige, welcher <strong>der</strong> Akademie am längsten<br />

angehört, die sänimtlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorberathenden Commission zu einer Sitzung<br />

ein , in welcher dieselbe sich durch die Wahl eines Vorsitzenden , eines Stellvertreters<br />

und eines Schriftführers constituirt. Die Commission fafst ihre Beschlüsse nach<br />

Stimmenmehrheit. Zu einem gültigen Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens<br />

drei Mitglie<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>lich. Bei Stimmengleichlieit gibt die Stimme des Vor-<br />

sitzenden den Ausschlao-.

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