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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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170 85. Das K. Maulbeer- Privileg (28. März 1707).<br />

Residentz- Städten fiindiret und gestiflftet, auch selbige nicht nur mit einigen Con-<br />

cessionen und Pi'ivilegien bereits würcklich begnadiget, son<strong>der</strong>n auch ferner geneigt<br />

seyn, <strong>der</strong>selben in dienlichen Begebenheiten hülff'Iiche Hand zu bieten, und Uns<br />

nun dieselbe anje/o allerunterthänigst vortragen lafsen, auch dui'ch verscliiedene<br />

Proben dargethan, dafs die weilsen Maulbeer -Bäume und folglich die Seyde in<br />

Unsern Landen zu ei'zielen practicabel sey: Als haben Wir in Gnaden resolviret,<br />

erwehnter Unser Societaet <strong>der</strong> Wifsenschaften ein Pi-ivilegium privativum generale<br />

perpetuum darüber zu ertheilen, auch vermittelst Rescripti vom 25. Januarii h. a.<br />

solches mit folgen<strong>der</strong> Reservation auszufertigen. Unser hiesigen Lehns Kantzeley<br />

allergnädigst anbefohlen. Thiui demnach dafselbe als <strong>der</strong> König und Landes Herr,<br />

privilegiren und begnadigen, aus Königl. souverainer Macht, Hoheit und Gewalt<br />

vorerwehnte Unsere Societaet <strong>der</strong> Wifsenschaiften in hiesigen Residentz Städten<br />

liiermit und in Krafl't dieses Unseres offenen Briefl'es. <strong>der</strong>gestalt und also:<br />

1. dafs erstlich Niemand als dieselbe so wol in Unserm Königreich Preufsen,<br />

als übrigen in- und aufserhalb dem römischen Reiche belegenen Provincien und<br />

Landen Macht haben solle, solche weifse und <strong>der</strong>gleichen Maulbeer-Bäume o<strong>der</strong><br />

Büsche, Hecken und Zäune davon auffzuzielien, und von den Blättern dieser sowol<br />

als an<strong>der</strong>n Bäume und Gewächfse die Seyde zu erzielen.<br />

2. Vors an<strong>der</strong>e soll <strong>der</strong> Societaet freystehen, solch ihr Privilegium und Recht<br />

vor sich o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e zu exerciren. solches auch gantz o<strong>der</strong> zum Theil,<br />

beständig o<strong>der</strong> auff eine Zeitlang an an<strong>der</strong>e nach gut Befinden zu überlalsen o<strong>der</strong><br />

sonst auffs Beste zu ihrem Nutzen anzuwenden, auch sollen die so etwa von <strong>der</strong><br />

Societaet Causam liaben möchten, dieses Privilegii ebenmäfsig nach allen seinen<br />

Clausuln sich zu erfreuen haben.<br />

3. Es soll auch drittens <strong>der</strong> Societaet frey stehen, wenn und wo sie es gut<br />

findet, an<strong>der</strong>e zuzulafsen, dafs sie in ihrem Fundo <strong>der</strong>gleichen Bäume und Gewächfse<br />

auffziehen mögen, doch unter solchen Bedingungen und solcher Recognition, darüber<br />

sie sich mit <strong>der</strong> Societaet vergleichen werden, und ohne dafs es von an<strong>der</strong>n in<br />

Consetiuentz gezogen werden könne. Und dafern einige einheimische Seyde nnt<br />

Bewilligung <strong>der</strong> Societaet von an<strong>der</strong>n gezielet würde, soll selbige an Niemand als<br />

an die Societaet o<strong>der</strong> die ihrigen um den verglichenen Preifs überlafsen werden,<br />

es sey dann, dafs auch diefsfallfs ein an<strong>der</strong>s von <strong>der</strong> Societaet vergönnet worden.<br />

4. In Unseren und allen heiTSchaftlichen Gärten und an<strong>der</strong>n Locis publicis<br />

aber soll viertens <strong>der</strong> .Societaet o<strong>der</strong> denen die Causam von ihr haben, <strong>der</strong> Gebrauch<br />

erwehnter Bäume, Gewächs und Blätter allein verstattet werden, wie Wir dann<br />

inson<strong>der</strong>heit die l)ei Cöpenick. Potstam , Glünicke o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>swo sich jezo und<br />

küntftig befindende Bäume und darzu gehörige Plätze <strong>der</strong> Societaet zu diesem Gebrauch<br />

ohne Entgeld in Gnaden vergönnen. Und weiln zum Spinnen <strong>der</strong> Seyden<br />

Würmer bequeme St(^llen und Zimmer nur kvu-tze Zeit des Jahres über erfor<strong>der</strong>t<br />

werden, luid solche sich etwa an einigen Uns o<strong>der</strong> dem Publico zustehenden Oi'ten<br />

finden möchten, da sie hierzu ohne einige Ungelegenheit, Hin<strong>der</strong>nifs und Abgang-<br />

an<strong>der</strong> Nutzen und Geschaffte zu gebrauchen, solle es auch ohne Entgeld verstattet<br />

werden. Und<br />

5. Weiln solche Bäume zugleich zur Zierde gereichen und eben so wol als<br />

Linden auftwachsen und Schatten geben: So soll fünfftens die Societaet Macht<br />

haben, an bequehmen Orten an und auff" Wällen und Wercken, an Strafsen, Dämmen<br />

o<strong>der</strong> wo es sonst anständig, <strong>der</strong>gleichen Bäume und Büsche, auch gantze Gänge<br />

und Alleen zu ptlantzen und hernach zu nutzen. Und sollen nicht allein bey Wällen<br />

vmd Wercken die Commandanten Unserer Vestungen solches vergönnen und handhaben,<br />

.son<strong>der</strong>n auch Unsere Gärtner, Planteurs, und an<strong>der</strong>e zum Forst- Gartenund<br />

Ptlantzwerck gehörige Bedienten hiermit dem Zweck <strong>der</strong> Societaet, als darbey<br />

das Publicum interessiret, nicht weniger als bey denen blofs zur Zierde geptlanzten

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