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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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194. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 24. Januar 1812. 367<br />

Aiil'ser <strong>der</strong> Akademie und <strong>der</strong> Universität gehören zu den höheren wissen-<br />

scliat'tliclien Anstalten noch die leblosen <strong>Institute</strong>.<br />

Diese müssen abgeson<strong>der</strong>t zwischen beiden, unmittelbar unter Aufsicht des<br />

Staates stehen. Allein beide. Akademie und Universität, müssen nicht blofs, nur<br />

unter gewissen ^Modifikationen, die Benutzung, son<strong>der</strong>n auch die Controlle darüber<br />

haben. Jedoch können sie die letztere nur <strong>der</strong>gestalt üben, dafs sie ihre Erinnerungen<br />

und ihre Verbesserungsvorschläge nicht unmittelbar, son<strong>der</strong>n beim Staate<br />

anbringen.<br />

Die Akademie gewinnt bei den <strong>Institute</strong>n durch die Universität, dafs sie nun<br />

aucii solche benutzen kann, die, wie das anatomische und zootomische Theater,<br />

sonst mit keiner Akademie verbunden waren, weil man dieselben von dem be-<br />

schränkten Gesichtspunkte <strong>der</strong> iNIedizin und nicht von dem weiteren <strong>der</strong> Natur-<br />

wissenschaft aus ansah.<br />

Akademie, Universität und Hülfsinstitute sind also drei gleich unabhängige<br />

und integrante Theile <strong>der</strong> Gesamtanstalt.<br />

Alle stehen, allein die beiden letzteren mehr, die erstere weniger, unter Leitung<br />

und Oberaufsicht des Staates.<br />

Akademie nnd Universität sind beide gleich selbständig; allein insofern verbunden,<br />

dafs sie gemeinsame Mitglie<strong>der</strong> haben, dafs die Universität alle Akademiker<br />

zu dem Recht Vorlesungen zu halten zuläfst, und die Akademie diejenigen Reihen<br />

von Beobachtungen und Versuchen veranstaltet, welche die Universität in Vor-<br />

schlag bi'ingt.<br />

Die Hülfsinstitute lienutzen und beaufsichtigen beide, jedoch das letztere, wo<br />

es auf die Ausübung ankommt, nur mittelbar diu'ch den Staat.<br />

Von <strong>der</strong> Akademie.<br />

194.<br />

(Vergl. <strong>Geschichte</strong> <strong>der</strong> Akademie S. 604).<br />

[Hier bricht das Manuscript ab.]<br />

Statuten <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong>en Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften in Berlin<br />

(24. Januar 1812).<br />

[Akademisches Ai-chiv, Geheimes Staatsarchiv.]<br />

Wir Friedrich Wilhelm , König von Preufsen etc. für Uns und Unsere Nachkommen,<br />

thun kund und geben hiemit Allen und Jeden, denen es zu wifsen nöthig<br />

ist, in Gnaden zu vernehmen.<br />

Nachdem die Wünsche Unserer Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften um eine vervollkommte<br />

Einrichtung zu besserer Erreichung ihrer Zwecke vor Uns, als <strong>der</strong>en<br />

unmittelbaren Protector, durch das für die Angelegenheiten <strong>der</strong> Akademie beauftragte<br />

Departement für den Cidtus und öffentlichen Unterricht gelangt sind, Wir<br />

auch darüber ihre Vorschläge und des Departements Gutachten vernommen haben,<br />

so haben Wir beschlossen, so weit die Verhältnisse es gestatten, diesen Wünschen<br />

zu genügen, und wollen - deshalb folgende Statuten für besagte Unsere Akademie<br />

anordnen.<br />

§ I-<br />

Der Zweck <strong>der</strong> Akademie ist auf keine Weise Vortrag des bereits bekannten<br />

und als Wissenschaft geltenden, son<strong>der</strong>n Prüfung des Vorhandenen und weitere<br />

Forschunc; im Gebiet <strong>der</strong> Wissenschaft.

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