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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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226. Satzungen für die «Monumenta Gennaniae-. 597<br />

Ich will hierdurch <strong>der</strong> aus den Anlagen ersichtlichen als §240; bezeichneten<br />

Abän<strong>der</strong>ung des Statuts für das Kaiserlich Deutsche Archaeologische Institut, naclidem<br />

dieselbe die Zustimmung des Bundesraths erhalten. Meine Genehmigung er-<br />

theilen.<br />

Gegeben Neues Palais, den 17. Mai 1893.<br />

An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).<br />

Wilhelm L R.<br />

Graf von Caprivi.<br />

Ich will hierdurch <strong>der</strong> Ersetzung des § 2 Nr. 4 und 6 des Statuts für das<br />

Archaeologische Institut durch die aus <strong>der</strong> Anlage ersichtliche Fassung mit <strong>der</strong><br />

Mafsgabe, dafs diese Abän<strong>der</strong>ung auf die gegenwärtigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Central-<br />

Direction keine /Anwendung finden soll, nach Zustimmung des Bundesraths Meine<br />

Genehmigung ertheilen.<br />

Gegeben Berlin, den 4. März 1895.<br />

Wilhelm I. R.<br />

Fürst von Hohenlohe.<br />

An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).<br />

226.<br />

(Vergl. <strong>Geschichte</strong> <strong>der</strong> Akademie S. 995).<br />

Satzungen und Wahlordnungen <strong>der</strong> Central-Direction <strong>der</strong> Monumenta<br />

Germaniae Historica (1874/75 ^^^z- 1887).<br />

Statut für die Fortführung <strong>der</strong> Monumenta Germaniae Historica.<br />

§!•<br />

Für die Fortführung <strong>der</strong> Ai-beiten <strong>der</strong> Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde<br />

wird eine neue Central-Direction gebildet, in welche die Mitghe<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> bisherigen Central-Direction eintreten und welche in Verbindung mit <strong>der</strong><br />

<strong>Königlich</strong> Preuisischen Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften zu Berlin steht.<br />

§ 2.<br />

Die Central-Direction besteht aus mindestens neun Mitglie<strong>der</strong>n, von denen<br />

die Akademieen <strong>der</strong> Wissenschaften zu Berlin, zu Wien und zu München je zwei<br />

ernennen, ohne dabei an den Kreis ihrer Mitglie<strong>der</strong> gebunden zu sein. Die übrigen<br />

Mitglie<strong>der</strong>, falls Vacanzen eintreten o<strong>der</strong> die Zahl von neun Mitglie<strong>der</strong>n überschritten<br />

wird, werden von <strong>der</strong> Central-Direction gewählt.<br />

§ 3.<br />

Der Vorsitzende <strong>der</strong> Central-Direction wird, nach erfolgter Praesentation<br />

mindestens zweier von <strong>der</strong> Central-Direction für geeignet erachteter Personen, auf<br />

Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. Der Vorsitzende muls seinen<br />

Wohnsitz in Berlin haben o<strong>der</strong> nehmen und verliert seine Stellung als solcher,<br />

wenn er diesen Wohnsitz aufgibt.<br />

§ 4.<br />

Den Arbeitsplan <strong>der</strong> Gesellschaft stellt die Central-Direction fest und über-<br />

trägt nach Gutfinden einzelne Abtheilungen zu beson<strong>der</strong>er Leitung an geeignete<br />

Gelehrte.

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