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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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99. Die Statuten <strong>der</strong> Societät vom o. Juni 1710. 195<br />

Zu denen ordentlichen \'ersainlun2;en <strong>der</strong> anwesenden Glie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Societaet<br />

ist ebenfalfs ein gewifser Tag in <strong>der</strong> Wochen festzusetzen, an ^velchem die Genolsen<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Departements, iede beson<strong>der</strong>s, in beliebter Abwechselung nach<br />

innn<strong>der</strong>, und also alle vier Wochen einmahl zusammenkommen und unter ihrem<br />

Directoi'e über die ihrem Abteil zugehörige Materien luid Wiisenschaften Unterredung<br />

anstellen. — Wen auf den gewöhnlichen Tag ein Fest o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Feier einfiele,<br />

umb <strong>der</strong> willen die Zusammenkunft nicht gehalten werden künte, so soll dieselbe<br />

zAvar eingestellet und auf den nechst vorhergehenden o<strong>der</strong> folgenden Tag verleget,<br />

wo aber auch dieses sich nicht schicken wolte, die Ordnung darumb nicht verrücket,<br />

son<strong>der</strong>n die auf solchen Tag zugetroffene ^'ersamlung auf den negstfolgenden<br />

Unterredungstag gehalten werden.<br />

Die Zusainmenkunft iedes Departements wird denen dazugehörigen Glie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Dii-ector durch den Pedellen <strong>der</strong> Societaet odei- wer defsen Stelle vertretten<br />

möchte, die General -Versamlungen aber <strong>der</strong> Praeses o<strong>der</strong> Vice-Praeses Tages<br />

voi-her jedesmahl ansagen lafsen.<br />

Und wie dem Director sein gebühren<strong>der</strong> Ohrt zu Beobachtung seines Ambts<br />

verbleibet, also haben die übrigen Mitglie<strong>der</strong> ohne Nachtheil ihres an<strong>der</strong>weiten Rangs<br />

durcheinan<strong>der</strong> ihren Sitz zu nehmen und mit dem Votiren ziu- Rechten des Directoris<br />

herumbzugehen , damit ein je<strong>der</strong> wifsen möge, wie er in seiner Ordnung<br />

zu reden habe.<br />

Wen den hiernegst einem jeden sein Fleifs und Lust verhoß"entlich etwas<br />

an Hand geben Avird, darin er sein Nachsinnen zum Besten <strong>der</strong> Wiisenschaften<br />

üben wolle, so wird bey Anfang einer jeden Versamlung einer o<strong>der</strong> zween nach<br />

<strong>der</strong> beliebten Ordnung von dem, so sie meditirt o<strong>der</strong> ihnen sonst vorkommen,<br />

nu"indlichen Vortrag und Eröfnimg thun, o<strong>der</strong> so es einem gefiele und <strong>der</strong> Sachen<br />

Wichtigkeit es verdiente, solches in einer Schrift verfafset dem Directori übergeben,<br />

nach defsen Verlesung es ad protocollum soll genommen werden.<br />

Wen also jemand ausgeredet, o<strong>der</strong> eine Schrift verlesen worden, wird jedem<br />

Mitglied erlaubet seyn, in obgedachter Ordnung deme, so vorgetragen worden,<br />

seine Gedancken beyzufügen , es sey, dafs solche zu mehrer Erleuterung <strong>der</strong> Sachen<br />

o<strong>der</strong> auch einige Dubia vorzustellen angesehen Avären, auf welchen letztern Fall<br />

die Auflösung entwe<strong>der</strong> von dem , so dazu Anlafs gegeben , o<strong>der</strong> von einem an<strong>der</strong>en<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter wird zu gewartten sein.<br />

Hiei'negst imd soferne nicht die Sachen selbst zu Zeiten eine an<strong>der</strong>e Ordnung<br />

erfor<strong>der</strong>en, werden die etwa vorhandene Schreiben von auswertigen Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

und zwar erstlich die, so an die gesamte Societaet, folgends aber die, so an beson<strong>der</strong>e<br />

Mitglie<strong>der</strong> gerichtet tmd SiÜTJectum Tractationis betreffen, abzulesen, darüber<br />

sich zu besprechen vmd <strong>der</strong> nötige Schlufs abzufalsen seyn, welchen samt den<br />

übrigen allen <strong>der</strong> Secretarius Societatis, so kraft seines Ambtes allen und ieden<br />

Versamlungen beyzuwohnen schuldig ist (es wäre dan , dafs er durch Kranckheit<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e unvermeidliche Ursache daran gehin<strong>der</strong>t würde, auf welchen Fall aber<br />

er sich durch keinen FrembdcMi, son<strong>der</strong>n durch ein hiezu erbehtenes Mitglied <strong>der</strong>-<br />

selben Versamlung soll vertretten lafsen) ad protocollum zu bringen und die darauf<br />

gehörige Ausfertigungen mit geziemenden Fleifs wird zu besorgen haben.<br />

Letzlich und wen die vorgesetzte Zeith es leidet, halben diejenigen, so aus<br />

Veranlalsimg <strong>der</strong> Mitgeselschaft einen Autorem, <strong>der</strong> wegen seiner Wichtigkeit o<strong>der</strong><br />

Neuheit defsen werth geachtet worden, zu lesen o<strong>der</strong> eine zur Censur und Approhation<br />

iibergebene Schrift zu durchgehen auf sich genommen, davon gehörigen<br />

Bericht abzulegen.<br />

Zu denen gewöhnlichen Versandungen wei'den zwar vornehmlich die einem<br />

jeden Departement zugethane Mitgenofsen sich tleifsig einstellen und <strong>der</strong>selben ohne<br />

(M-hebliche Ursache sich hoff"entlich nicht entschlagen. Dabeneben aber mögen auch<br />

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