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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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232. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 28. März 1881. 631)<br />

5. Jede Einladung- zu einer Sitzung des Geldverwendungs- Ausschusses o<strong>der</strong><br />

einer Abtheilung desselben mufs so erfolgen, dals die Behändigung festgestellt werden<br />

kann (vergL § 35).<br />

§ 49-<br />

1. Ein Anti'ag, welcher sich auf das Vermögen, auf die Einnahmen o<strong>der</strong> auf<br />

die Ausgaben <strong>der</strong> Akademie bezieht, ist schriftlich tukI motivirt dem versitzenden<br />

Secretar o<strong>der</strong>, wenn er zunächst in einer Classe zur Verhandlung kommen soll<br />

(vergl. auch § 52 Absatz 2), dem Vorsitzenden Classensecretar einzureichen und in<br />

<strong>der</strong> nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Die Gesammt- Akademie kann den<br />

Antrag an eine <strong>der</strong> Classen abgeben.<br />

2. Die Classe überweist jede <strong>der</strong>artige Vorlage unmittelbar ihrer Abtheilung<br />

des Geldverwendungs -Ausschusses (vergl. § 48 Absatz i) und tritt erst in einer<br />

an<strong>der</strong>en Sitzung auf Grund des von <strong>der</strong> Abtheilung schriftlich und motivirt zu<br />

erstattenden Berichts in eine materielle Verhandlung darüber ein. Beschliefst sie,<br />

den Antrag zu dem ihrigen zu machen, so wird <strong>der</strong>selbe nebst Motiven durch<br />

Protokollauszug dem Vorsitzenden Secretar zugefertigt und von diesem in <strong>der</strong><br />

nächsten ordentlichen Sitzung <strong>der</strong> Gesammt -Akademie mitgetheilt. Falls <strong>der</strong> An-<br />

trag auf Geldbewilligung zu wissenschaftlichen Zwecken gerichtet ist, kann die<br />

Classe denselben auf die ihr überwiesenen Fonds (vergl. § 52 Absatz 2) übernehmen.<br />

3. Die Gesammt -Akademie überweist jeden Antrag, <strong>der</strong> nicht an eine Classe<br />

abgegeben wird, sowie jeden, <strong>der</strong> von einer <strong>der</strong> Classen an sie gelangt ist. un-<br />

mittelbar an den Geldverwendungs- Ausschufs (vergl. §48 Absatz i); sie verhandelt<br />

und beschliefst darüber erst in einer folgenden Sitzung auf Grund eines von dem<br />

Geldverwendungs -Ausschufs schriftlich und motivirt zu erstattenden Bei'ichts.<br />

4. Sowohl in <strong>der</strong> Classe als auch in <strong>der</strong> Gesammt- Akademie ist zur x\nnalime<br />

eines Antrages auf Geldbewilligung erfor<strong>der</strong>lich, dafs die zustimmende Mehrheit<br />

(vergl. § 36 Absatz 3) mehr als ein Drittel aller ordentlichen und <strong>der</strong> etwa an <strong>der</strong><br />

Sitzung theilnehmenden auswäi'tigen Mitglie<strong>der</strong> in sich vereinigt.<br />

5. Zu allen Sitzungen, in denen über Vermögens- o<strong>der</strong> Geldangelegenheiten<br />

verhandelt o<strong>der</strong> entschieden werden soll, mufs beson<strong>der</strong>s eingeladen werden. Über<br />

jeden auf solche Angelegenheiten l)ezüglichen Antrag, sowie über dessen geschäftliche<br />

Behandlung kann <strong>der</strong> Vorsitzende geheim abstinunen lassen, und er ist dazu<br />

verptlichtet , sobald eines <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> es verlangt.<br />

§ 50-<br />

1. Für die Verwendung akademischer Fonds zu Besoldungen und Remunerationen<br />

(§ 44 Absatz 2 Nr. i ) gelten folgende Bestinunungen<br />

2. Der Geldverwendungs -Ausschufs hat dafür zu sorgen, dafs für jedes Mitglied<br />

das ihm zustehende Stellengehalt (§19, Absatz i) zur gehörigen Zeit bei dem<br />

vorgeordneten Ministerium zur Anweisung beantragt werde.<br />

3. Ein beson<strong>der</strong>es Fachgehalt, sowie ein beson<strong>der</strong>es persönliches Gehalt<br />

(vergl. § 19 Absatz 2 und 3) kann einem ordentlichen Mitgliede nur auf einen aus<br />

<strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> betreffenden Classe hervorgegangenen Antrag bewilligt werden. Der<br />

Antrag ist vorher in einer ordentlichen Classensitzung schriftlich anzumelden. Die<br />

Anmeldung mufs den Namen des Mitgliedes, für welches die Bewilligung erfolgen<br />

soll, sowie die Bezeichnung des Fachgehaltes o<strong>der</strong>, falls ein besondei^es persönliches<br />

Gehalt bewilligt werden soll, die beantragte Summe enthalten. Eine solche Anmeldung<br />

wird durch den Vorsitzenden Classensecretar noch in <strong>der</strong> Sitzung selbst<br />

und alsdann auch schriftlich den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Classe mitgetheilt.<br />

Jedes <strong>der</strong>selben ist befugt, Anträge auf Bewilligung von Mitglie<strong>der</strong> -Gehalten, welche<br />

mit dem angemeldeten gleichartig sind, in <strong>der</strong> nächsten ordentlichen Classensitzung<br />

schriftlich einzureichen. Diese Anträge, welche mit Motiven versehen sein müssen,<br />

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