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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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216. Mommsen's Denkschritt (Corpus Inscr. Latiiiarum) 1847. d2U<br />

welche sie an die Hand giebt. Sie macht es leichter, die do])j)elte Aufnahme <strong>der</strong>-<br />

selben Inschrift zu vermeiden, da in <strong>der</strong> kleineren Zahl <strong>der</strong> Inschriften einer<br />

Stadt die Identität auch dann hervortritt, wenn zwei sehr ungleiciie Koi)ien vor-<br />

hegen. Sie för<strong>der</strong>t die Provincialreisen, indem sie für jeden einzelnen Ort sogleich<br />

das voi'handene Material darbietet, und untei-stiitzt die epigraphische Kritik (s. diesen<br />

Abschnitt); sie erleichtert die Arbeit, indem sie übei-all Ruhepunkte bietet und<br />

eine becpieme Theilung <strong>der</strong> Arbeit gestattet, namentlich aber dadurch, dafs die<br />

besseren Sammlungen <strong>der</strong> Inschriften einer Stadt o<strong>der</strong> Provinz, wie <strong>der</strong>en mehrere<br />

im vorigen Abschnitt genannt wurden, bei <strong>der</strong> topographischen Methode geradezu<br />

als vorW'Cg ausgeführte Theile <strong>der</strong> Hauptsammlung gelten können und die vortreffliclisten<br />

Stützpunkte <strong>der</strong>selben sind; während die systematische Methode alles von<br />

Grund aus auflösen und umordnen mufs. Vor allem icichtig aber ist es , dafs spätere<br />

Sammler nur auf ein nach topographischer Methode angelegtes Corpus mit Sicherheit fortbauen<br />

Jiönnen. Den Lokalschriftstellern und Reisenden, nächst den Epigraphikern<br />

von Fach den wahren Konstituenten <strong>der</strong> Inschriftenkunde, blieb bei <strong>der</strong> bisherigen<br />

systematischen Oi-dnung <strong>der</strong> früher schon gesanunelte Inschriftenvorrath des Ortes<br />

meistens unbekannt, weil er in den grofsen Sammlungen auseinan<strong>der</strong>gerissen und<br />

nicht ohne viele Mühe wie<strong>der</strong> zu vereinigen war; die Folge war, dafs Je<strong>der</strong> wie-<br />

<strong>der</strong> von vorn anfing, statt frühere Abschriften zu berichtigen, neue ebenso unzu-<br />

verlässige gab, uirzälilige längst gedruckte Inschriften aber- und abermals als unedirt<br />

publicirt wurden und die Conftision gewöhnlich noch ärger ward. Werden<br />

erst in einer neuen Sammlung die Inschriften <strong>der</strong>selben Stadt wie<strong>der</strong> vereinigt sein<br />

mit Verweisung auf die in die systematischen Klassen verlegten, so haben die<br />

Lokalsannnler eine feste Grundlage, und dem Epigraphiker wird es leicht sein, das<br />

von ihm Gegebene zu kontroliren; man darf alsdann hoffen, dafs sich die spätere<br />

Forschung statt des bisherigen Tappens auf die wirklich noch unerledigten Punkte<br />

richten und die Lücken, welche die Sammlung läfst, allmählig ausfüllen werde.<br />

Die ai'chaischen Inschriften in einem einleitenden Abschnitt zusammenzustellen<br />

ist ein glücklicher Gedanke, <strong>der</strong> auch bei einem C. I. L. Nachahmung<br />

verdient. Aufzugeben dagegen ist G ruter 's und Muratori 's Einfall, alle sacralen<br />

Inschriften zusammenzustellen. Zwar wird es <strong>der</strong> Mythologe ungern auf-<br />

geben, die lokale \'erbreitung jedes einzelnen Kults auf einmal überschauen zu<br />

können; aber theoretisch entscheidet für die Vertheilung <strong>der</strong> sacralen Inschriften<br />

nach topographischer Ordnung, dafs <strong>der</strong> Kult <strong>der</strong> Aiten wesentlich lokal war,<br />

praktisch, dafs die Ti'ennung <strong>der</strong> sacralen Inschriften <strong>der</strong> Municij)ien von denen<br />

ihrer Magistrate ganz unausführbar ist. — Einen detaillirten Cons{)ectus <strong>der</strong> Samm-<br />

lung kann man eigentlich jetzt noch nicht verlangen; es genügt, sich über die lei-<br />

tenden Grundsätze bei Anlegung <strong>der</strong> Klassen geeinigt zu haben , jeden einzelnen<br />

Folgesatz daraus zu ziehen, kann erst im Laufe <strong>der</strong> Arl)eit geschehen. Als unge-<br />

fähre Ansiabe mag indefs folgende gelten.<br />

A. Inschriften <strong>der</strong> römischen Republik ])is auf Cäsar.<br />

1. Inschriften des römischen Staats.<br />

2. Municipale.<br />

3. Sepulcrale.<br />

B. Öffentliche Inschriften.<br />

1. Gesetze, Senatsbeschlüsse, gerichtliche Dekrete.<br />

2. Fasti magistratuum et triumphales. Kalendaria.<br />

3. Sacra publica P. R. Die Arvalinschriften ; die Fasten <strong>der</strong> Feriae Latinae,<br />

die Cooptationskataloge <strong>der</strong> vier grofsen Kollegien. — Die Steine ein-<br />

Gescliichte <strong>der</strong> Akademie. II. 34

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