06.01.2013 Aufrufe

Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

223. Statut <strong>der</strong> Helmholtz- Stiftung. 563<br />

§ H-<br />

Das Vermögen <strong>der</strong> Stiftung bildet einen Bestandtheil des Vermögens <strong>der</strong><br />

Königliclien Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften und wird mit diesem verwaltet, nach<br />

den Bestinmiungen, welche dafür in den Statuten <strong>der</strong> Akademie festgesetzt sind.<br />

Das Capitalvermögen <strong>der</strong> Stiftung besteht aus den von dem Comite überwiesenen<br />

nominell 48000 Mark 3% preufs. consol. Anleihe. Dieses Grundcapital<br />

ist unangreifbar imd wird in das Staatsschuldbuch auf den Namen <strong>der</strong> Akademie,<br />

mit einem seine Kennzeichnung als Stiftungsvermögen sichernden Vermei'k, ein-<br />

getragen.<br />

Zu diesem Grundcapital treten als gleichmäfsig unangreifbarer Capitalzuwachs<br />

die etwa noch weiter von dem Comite für die Stiftung abzuliefernden Beträge;<br />

ferner alle sonstigen Zuwendungen an die Stiftung, sofern die Geber über dieselben<br />

nicht ausdrücklich an<strong>der</strong>s bestimmen; endlich die nicht zu den Stiftungszwecken<br />

verwendeten Ei-träge des Capitals. Die zuwachsenden Bestände sind, sobald sie in<br />

entsprechen<strong>der</strong> Höhe angesammelt sind, gleichfalls pupillarisch sicher anzulegen.<br />

Abgesehen von den laufenden Zinseingängen, vereinnahmt die verwaltende<br />

Casse Gel<strong>der</strong> für die Stiftung auf Anweisung des Vorsitzenden Secretars <strong>der</strong> König-<br />

lichen Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften. Ebenso leistet sie auf dessen Anweisung aus<br />

den Stiftungserträgnissen Zahlung. Diese Erträgnisse dürfen nur zu den in diesem<br />

Statut bezeichneten Zwecken <strong>der</strong> Stiftung und zur Deckung ihrer Verwaltungskosten<br />

verwendet wei'den.<br />

Die Rechnung wird von <strong>der</strong> verwaltenden Gasse alljährlich mit <strong>der</strong> Rechnung<br />

<strong>der</strong> Akademie, in einem beson<strong>der</strong>en Anhange zu dieser, gelegt.<br />

IV. Übergangs- und allgemeine Bestimmungen.<br />

§15-<br />

Sofort nach erfolgter Bestätigung dieses Statuts werden zugleich vier Medaillen<br />

nach Vorschlag des Hrn. von Helmholtz , im übrigen nach den in den §§ 8 und 1<br />

festgesetzten Normen vergeben.<br />

§ 16.<br />

Für die Entscheidung aller bei <strong>der</strong> Helmholtz -Stiftung auftretenden Fragen,<br />

für welche gegenwärtiges Statut keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, ist<br />

das von <strong>der</strong> Akademie unter dem 14. Juli 1881 für ihre Preisertheilungen aufge-<br />

stellte und unter dem 2i.Mäi'z 1882 vorn vorgeordneten <strong>Königlich</strong>en Ministerium<br />

bestätigte Reglement mit seinen etwa in Zukunft legal zu beschliefsenden Abän<strong>der</strong>ungen<br />

mafsgebend. Jedoch sollen die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Akademie von<br />

<strong>der</strong> Verleihung nur <strong>der</strong> Geldpi-aemie (§ 10), nicht aber <strong>der</strong> Helmholtz -Medaille aus-<br />

geschlossen sein.<br />

§ 17-<br />

Zu einer Verän<strong>der</strong>ung dieses Statuts sind übereinstimmende Beschlüsse <strong>der</strong><br />

phj^sikalisch - mathematischen Classe und <strong>der</strong> Gesammt- Akademie, sowie die Genehmigung<br />

durch das vorgeordnete <strong>Königlich</strong>e Ministerium erfor<strong>der</strong>lich. Indefs genügt<br />

zur an<strong>der</strong>weitigen Noi'mirung <strong>der</strong> zur Zeit auf 1800 Mark festgesetzten Praemie<br />

(§ 10) <strong>der</strong> Beschlufs <strong>der</strong> Classe und die Zustimmung <strong>der</strong> Gesammt- Akademie.<br />

Vorstehendes Statut hat durch Erlafs U. I. Nr. 10931 vom 22. April 1892 die<br />

Genehmigung des vorgeordneten <strong>Königlich</strong>en Ministeriums erhalten.<br />

Das Secretariat <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong>en Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften.<br />

E. du Bois-Reyni ond. Curtius. Monimsen. A. Auwers.<br />

36*<br />

1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!