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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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210. Savigny- Stiftung. 481<br />

Geschäfts - Ordnung für das Curatorium <strong>der</strong> Savigny- Stiftung.<br />

§ I-<br />

Das Curatorium wählt aus seiner Mitte einen \^orsitzenden unter Zuziehung<br />

eines Notars, welcher über den Wahlact eine Verhandlung aufnimmt.<br />

Der Notar veröffentlicht den Namen des Vorsitzenden auf Grund des Wahl-<br />

Protokolls durch die vom Curatorium zu bezeichnenden Zeitungen von Berlin , Wien<br />

und München auf Kosten <strong>der</strong> Stiftung.<br />

Der Vorsitzende eröffnet alle an die Stiftung gerichteten Schreiben, beruft<br />

und leitet die Versammlungen des Curatoriums, führt das Siegel <strong>der</strong> Stiftung und<br />

asservirt die Acten.<br />

§ 3-<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Curatoriums werden durch den Vorsitzenden zu den<br />

Sitzungen schriftlich eingeladen, wenn <strong>der</strong>selbe es nicht vorzieht, schriftlich vo-<br />

tiren zu lassen.<br />

Zur Gültigkeit eines Beschlusses auf Grund mündlicher Berathung wird er-<br />

for<strong>der</strong>t :<br />

1. die bescheinigte schriftliche Einladung sämmtlicher Mitglie<strong>der</strong>,<br />

2. die Angabe des Gegenstandes <strong>der</strong> Beschlufsfassung in dem Einladungs-<br />

schreiben,<br />

3. die Anwesenheit von mindestens vier Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

4. die Aufnahme eines von sämmtlichen anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n unterschriebenen<br />

Sitzungs - Protokolls.<br />

$ 4-<br />

Wenn beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Curatorium die Neuwahl<br />

durch Cooptation stattfindet, so wird über den Wahlact von einem öffentlichen<br />

Notar eine Verhandlung aufgenommen, aus welcher die Legitimation <strong>der</strong> Wählenden<br />

als Mitglie<strong>der</strong> des Curatoriums, sowie die Befolgung <strong>der</strong> Vorschrift des § 7 des<br />

Statuts hervorgeht.<br />

Zur Gültigkeit <strong>der</strong> Wahl ist erfor<strong>der</strong>lich , dafs <strong>der</strong> Gewählte mindestens drei<br />

Stimmen für sich hat.<br />

§ 5-<br />

Bei Anlegung des Stiftungs-Vermögens in Hypotheken haben die sämmt-<br />

lichen Mitglie<strong>der</strong> über die Beurtheilung <strong>der</strong> Sicherheit ihr Votum schriftlich abzugeben.<br />

Der mit <strong>der</strong> Stiftungscasse betraute Cassen- Beamte (§11 des Statuts) übei"nimmt<br />

gegen eine vom Curatorium zu bewilligende Remuneration zugleich die Rendantur<br />

und Buchführung über das Stiftungs-Vermögen.<br />

Zahlungen<br />

Anweisungen.<br />

leistet die Casse nach den vom Curatorium ihr zu ertheilenden<br />

Vor dem i.März eines jeden Jahres legt die Casse dem Curatorium die Rechnung<br />

über die Einnahmen und Ausgaben des letztvorhergehenden Kalen<strong>der</strong>- Jahres<br />

vor, welche von zwei Mitglie<strong>der</strong>n des Curatoriums, die <strong>der</strong> Vorsitzende hierzu<br />

bestimmt, revidirt wird.<br />

Nach Erledigung <strong>der</strong> Erinnerungen wird durch das Curatorium dem Cassen-<br />

Beamten die Decharge ertheilt imd die Zinsenmasse des letztverllossenen Jahres<br />

Geschiclite <strong>der</strong> Akademie. II. .31

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