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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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268 158. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 24. Januar 1744.<br />

handlung, die aus ihrer Fe<strong>der</strong> geflofsen, in <strong>der</strong>jenigen Clafse abzulesen, wohin die<br />

Materie gehöret; doch miifsen sie davon vor-läufig dem Praesidi, Vice-Praesidi o<strong>der</strong><br />

Directori Nachricht gegeben haben.<br />

XIX.<br />

Aufser den einmahl ausgemachten gewifsen und von Sr. <strong>Königlich</strong>en Majestaet<br />

allergnädigst aj)probirten Besoldungen mufs ohne imterschriebene Ordre des Directorii<br />

aus <strong>der</strong> Cafse <strong>der</strong> Academie nichts ausgezahlet werden.<br />

XX.<br />

Das Directorium hat jährlich ein Praemium von etwa fünfzig Ducaten zu<br />

Ausarbeitung einer wiclitigen und dem Lande nützlichen Materie aus den Wifsen-<br />

schaften o<strong>der</strong> Litteratur auszusetzen und das Problema durch die Zeitungen bekannt<br />

zu machen. Es werden zu dieser Ausarbeitung zwar son<strong>der</strong>lich auswärtige<br />

Gelehrte eingeladen, jedoch aber sollen auch die Abhandlungen einheimischer Gelehrten<br />

, nicht weniger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Academie angenommen werden.<br />

Die zu Erhaltung dieses Praemii eingekommene Stücke sollen in <strong>der</strong> jährlich<br />

zu haltenden Versammlung aller Glie<strong>der</strong> verlesen , wem<br />

<strong>der</strong> Preifs zuerkannt worden,<br />

öffentlich angezeiget und dabey diese Regel beobachtet werden, dafs, wenn die<br />

Abhandlungen eines ausländischen und hiesigen Gelehrten in gleichem Grade <strong>der</strong><br />

Gründlichkeit und Schönheit stehen, in solchem Falle dem Fremden allemal <strong>der</strong><br />

Vorzug zu geben sey.<br />

XXL<br />

Obgleich im Articulo XIL <strong>der</strong> ordentliche Versammlungsplatz auf dem hiesigen<br />

<strong>Königlich</strong>en Schlofse bestimmt ist, so bleibet jedoch dem Directorio freygestellet,<br />

wenn es für ratlisam erachtet, diese Zusammenkünfte in dem <strong>Königlich</strong>en Marstall<br />

hallen zu lafsen. So wird auch das Directorium gebührende Acht haben , dafs die<br />

<strong>der</strong> Academie allergnädigst zugeeignete Gebäude in gutem Stande erhalten werden.<br />

Nachdem Wir nun obbesagten Plan untersuchet und in reifliche Erwegung<br />

gezogen, so rial)en Wir denselben in allen Stücken genehm zu halten und zu bekräftigen<br />

geruhet, wie Wir denn denselben durch und in Kraft dieses genehm<br />

halten und bekräftigen wollen, und verordnen, dafs <strong>der</strong>selbe obgedachter Academie<br />

<strong>der</strong> Wifsenschaften als eine von Uns gegebene Verordnung zur beständigen und<br />

unverrückten Richtschnur dienen und bey for<strong>der</strong>samer wircklicher Verbindung be-<br />

sagter Societaeten in Ausführung gebracht werden soll.<br />

Wenn Wir auch endlich nicht zweifeln, dafs gemeldete Academie sich aus<br />

allen Kräften bestreben werde. Unserer Hofnung ein Genügen zu thun und dem<br />

löblichen Zwecke ihrer Einrichtung nachzukommen, als versichern Wir dieselbe<br />

Unseres Schutzes, Unserer Gnade, Hulde und Protection, confirmiren und bestätigen<br />

auch zugleich <strong>der</strong>selben auf das Unverbrüchlichste alle von Uns und Unseren <strong>Königlich</strong>en<br />

Vorfahren <strong>der</strong> ehemahligen Societaet ei-theilte Privilegia , Donationes, Vor-<br />

rechte und Einkünfte.<br />

Wornach sich also männiglich gehorsahmst zu achten. Geschehen und gegeben<br />

zu Berlin den 29**^" Januarii, 1744.<br />

wStatuta<br />

<strong>der</strong> König!. Academie<br />

<strong>der</strong> Wifsenschaften in<br />

Berlin.<br />

L. S.<br />

F r i e d 1- i c h<br />

A. v. Viereck. F. v. Marschall. G. D. v. Arnim.<br />

.

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