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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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430 202. Statutenentwurf von 1S29 (Schleiermacher).<br />

Die Resultate <strong>der</strong> Bewerbung werden am Leibnitz-Tage, zwei Jahre nachdem<br />

die Frage gestellt worden, von dem betreffenden Sekretär verkündet, und<br />

erst in dieser Sitzung öffentlich die Zettel, welche den Namen <strong>der</strong> Verfasser ge-<br />

krönter Abhandlungen enthalten , entsiegelt und die Verfasser öffentlich ausgerufen,<br />

die an<strong>der</strong>n Zettel aber unentsiegelt verbrannt.<br />

§ 31-<br />

Für diese Preisaufgaben ist eine Summe etatsmäfsig aus dem Einkommen <strong>der</strong><br />

Akademie ausgesetzt.<br />

Wird <strong>der</strong> Preis nicht ertheilt, so kann die Klasse entwe<strong>der</strong> die Aufgabe noch<br />

einmal stellen, unbeschadet dessen, dafs sie in ihrer nächsten Reihe eine an<strong>der</strong>e<br />

stellt, o<strong>der</strong> auch den Preis durch Verlängerung des Termins verdoppeln.<br />

Auch steht es <strong>der</strong> Klasse frei, den ausgesetzt gewesenen Preis auswärtigen<br />

Gelehrten zu ertheilen, welche sich durch eine wichtige Entdeckung, o<strong>der</strong> durch<br />

genaue und umfassende Untersuchung noch nicht erforschter Gegenstände aus demselben<br />

Fache in dem Zeiträume seit <strong>der</strong> letzten Preisaufgabe, um die Wissenschaft<br />

verdient gemacht haben.<br />

Die durch eigene Legate zu Preisschriften über bestimmte und eingeschränkte<br />

Zweige <strong>der</strong> Wissenschaft ausgesetzten o<strong>der</strong> künftig auszusetzenden Summen werden<br />

genau nach dem Willen <strong>der</strong> Stifter blofs zu diesen angewandt. Aufgabe, Beiu^thei-<br />

lung und Preisertheilung geschieht auf dieselbe Art und zu denselben Tei-minen<br />

wie bei den übrigen Preisfragen.<br />

Die gekrönten Preisschriften werden entwe<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Akademie durch den<br />

Druck bekannt gemacht, o<strong>der</strong>, wenn die Verfasser es vorziehen, überläfst sie dieses<br />

auch ihnen selbst. Eben so kann sie auch nach Belinden <strong>der</strong> Umstände ausgezeichnete<br />

Arbeiten , die nur das Accessit erhalten haben , bekannt machen.<br />

§ 32.<br />

Jede von einem ordentlichen Mitgliede in <strong>der</strong> Akademie vorgelesene Abhandlung<br />

gehört <strong>der</strong> Akademie und <strong>der</strong> Verfasser hat kein Recht sie <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

von Seiten <strong>der</strong> Akademie zu entziehen , es müfste denn die Klasse und<br />

das Sekretariat darin willigen.<br />

Von den in den verschiedenen Sitzungen <strong>der</strong> Akademie gelesenen Abhandlungen<br />

wird aber nur jährlich eine Auswahl wirklich herausgegeben. Welche Abhandlungen<br />

in diese Denkschriften aufgenommen werden sollen, bestimmen die<br />

Klassen , in <strong>der</strong>en Gebiet sie einschlagen , nnt Zuziehung auch <strong>der</strong> übrigen Sekretare.<br />

Eine in diese Sammlung aufgenommene Abhandlung kann <strong>der</strong> Verfasser nicht<br />

eher als fünf Jahre nach Erscheinung des Bandes, in dem sie sich befindet, an<strong>der</strong>-<br />

wärts abdrucken lassen. Über eine nicht aufgenommene Abhandlung hingegen hat<br />

er sogleich das volle Eigenthumsrecht.<br />

§ 33-<br />

Je<strong>der</strong> Jahrgang <strong>der</strong> Denkschriften wird nach den Klassen in zwei Bände ge-<br />

theilt, welche jedoch wie<strong>der</strong> nach Beschaffenheit <strong>der</strong> Gegenstände in beliebige für<br />

sich verkäufliche Abtheilungen zerfallen.<br />

§ 34-<br />

Sowohl über diese Denkschriften als über alle von <strong>der</strong> Akademie hei'auszugebenden<br />

Schleiften übt sie durch das §32.2 beschriebene Verfahren , so lange die<br />

früher nach dem Censur- Edikt von 1788 ihr verliehene Censurfreiheit durch Art. 7<br />

<strong>der</strong> Verordnung vom 18. October 1819 suspendirt bleibt, die Selbstcensur aus, wie<br />

die Verfügung vom 13. März 1820 besagt.

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