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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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356 190. Dei' nicht genehmigte Statutenentwurf vom Jahre 1809.<br />

5. Die besonclern Verwaltungs- Departementen, als die Kalen<strong>der</strong> -Deputation,<br />

das Landkarten - Institut , u. s. w. stehen zunächst unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Oekonoinischen<br />

Kommission.<br />

6. Der Rendant <strong>der</strong> Akademie ist <strong>der</strong> Oekonomischen Kommission untergeordnet<br />

und befolgt nur den ihm von <strong>der</strong> Kommission mitgetheilten. von des Königs<br />

Majestät vollzogenen Etat.<br />

7. Die übrigen zur Geschäftsführung <strong>der</strong> Akademie gehörigen Untergebenen<br />

sind: <strong>der</strong> Oekonomische Sekretär, <strong>der</strong> Kopist und <strong>der</strong> Pedell.<br />

Abschnitt X.<br />

Verhältnifs <strong>der</strong> Akademie gegen den Staat und den Landesherrn.<br />

1. Die Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften, als die erste wissenschaftliche Anstalt<br />

in <strong>der</strong> Monarchie, ist ein öffentliches Institut, mit allen Rechten einer privilegirten<br />

moralischen Person und ihren vom Staate beson<strong>der</strong>s beschützten eigenthümlichen<br />

Vermögen.<br />

2. Sie nimmt nur von des Königs Allerhöchster Person als ihrem gnädigsten<br />

Protektor und von <strong>der</strong>jenigen Behörde Befehle an, welcher Se. Majestät die oberste<br />

Leitung aller wissenschaftlichen <strong>Institute</strong> anvertraut hat. Von allen<br />

übrigen Staatsbehörden wird hingegen stets im Requisitionsstil an dieselbe ge-<br />

schrieben.<br />

3. Geräth die Akademie in Rechtsstreitigkeiten, so nimmt <strong>der</strong> von ihr gewählte<br />

Justiziarius ihre Rechte wahi% und die im Laufe des Prozesses vorkommenden<br />

Vorladungen werden an ihn erlassen.<br />

4. Der Akademie kommen die jura fisci zu.<br />

5. Der Akademie steht das Recht und die Freiheit zu, ihre sämtlichen Mit-<br />

glie<strong>der</strong> und ihre Beamten zu wählen , doch so , dals sie die getroffenen Wahlen zur<br />

Allerhöchsten Genehmigung anzuzeigen hat (vergl. den I\'. Abschn.). Ihre Sul)al-<br />

ternen ernennt sie selbst.<br />

6. Wenn Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Akademie verreisen, wozu sie einen Urlaub von <strong>der</strong>-<br />

selben erhalten, so brauchen sie auch zu einer Reise aufser Landes keiner weiteren<br />

Erlaubnifs, so ferne sie nemlich nicht zugleich in einem an<strong>der</strong>n Staatsamte stehen,<br />

welches die Nachsuchung einer solchen Erlaubnis nötig macht.<br />

7. Um die für die Wissenschaften nötige Mittheilung zu för<strong>der</strong>n und zu erleichtern,<br />

wird <strong>der</strong> Akademie die Portofreiheit im Lande beigelegt, so dafs was<br />

<strong>der</strong> Präsident und die Sekretare als Akademie -Sachen und unter dem Akademie-<br />

Siegel auf die Post geben, kein Porto zahlt, und eben so wenig das was an die<br />

Akademie entwe<strong>der</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> für sie an den Präsidenten und die Sekretare<br />

gerichtet, durch die Post einkommt.<br />

8. Merkwürdigkeiten und Seltenheiten, welche im Fache <strong>der</strong> Natur, <strong>der</strong><br />

Kunst und <strong>der</strong> Wissenschaften im Lande gefunden werden, sind an die Akademie<br />

hieher zu senden , damit sie nicht verlohren gehen , son<strong>der</strong>n in den akademischen<br />

Museen und Sammlungen zur Belehrung aufgestellt werden. Die Regierungen <strong>der</strong><br />

Provinzen werden für die Beobachtung dieser Anordnung sorgen.<br />

9. Je<strong>der</strong> im Lande, welcher ein Buch zum Verkaufe drucken läfst, es sei<br />

ein Buchhändler, Buchdrucker, selbstverlegen<strong>der</strong> Verfasser o<strong>der</strong> wer es sonst wolle,<br />

hat, zufolge eines alten oft wie<strong>der</strong>holten Gesetzes, davon zwei Exemplare an die<br />

grofse Öffentliche Bibliothek und ein Exemplar an die Akademie -Bibliothek ab-<br />

zuliefern. Was ein Buchhändlei- in Kommission verkauft, so dafs er auf dem Titel<br />

des Buchs als Kommissionär genannt ist, davon giebt er ein Exemplar an die<br />

Öffentliche Bibliothek. Eben so ein Buchdrucker ein Exemplar von denjenigen<br />

Schriften, welche er für an<strong>der</strong>e Personen als für Buchhändler im Lande druckt.

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