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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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476 210, Savigny- Stiftung.<br />

Der Minister Graf Schulenburg an den Minister von Goldbeck (26. Juni 1798).<br />

Ew. Excellenz, in Bezug auf das geehrte Schreiben v. 24. d. M. und dessen<br />

Beylage, welches den vorseyenden Antrag bey des Königs Majestät anbetrift, die<br />

Gesetz-Coinmission mit <strong>der</strong> Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften als eine beson<strong>der</strong>e Klasse<br />

zu verbinden, und hiei'durch die Besoldung <strong>der</strong> MitgUe<strong>der</strong> dieser Commission zu<br />

verbessern, meine bestimmte Meinung zu sagen, fällt mir in <strong>der</strong> That schwer, so<br />

schmeichelhaft mir auch an sich sell)st <strong>der</strong> Beweis des mir dadurch zugewandten<br />

gefälligen Zutrauen gewesen. Soviel ist gewifs, dafs bey gegenwärtiger Lage <strong>der</strong><br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> letztere Endzweck wohl nicht zu erreichen seyn würde, da<br />

die mir bekannten Fonds <strong>der</strong> Akademie nichts weniger als ergiebig sind und kaum<br />

zur Bestreitung <strong>der</strong> nöthigen Ausgaben hinreichen, mithin neue Ausgaben zu übernehmen<br />

sich aufser Stande befinden, wenn es gleich gewissermafsen zum Ton <strong>der</strong><br />

Zeit geworden ist, Ansprüche an selbige geltend zu machen. Inwiefern <strong>der</strong> obige<br />

Antrag Eingang finden mögte, würden Ew, Exe. wohl am sichersten durch vor-<br />

läufig einzuziehende Ei-kundigung bey dem Herrn Cabinetsrath Beyme in nähere<br />

Erfahrung bringen. An Zeit wird hierbey immer nichts verloren werden; denn,<br />

sollten die Fonds <strong>der</strong> Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften sich nicht verbessern, so kann<br />

selbige bis dahin auch zu keinen Gehaltsvermehrungen beytragen, welche letztere<br />

zwar im ganzen wohl wünschenswerth seyn mögen, wobey aber doch ebenfalls<br />

nicht aufser Acht kommen dürfte, dafs verschiedene Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetz -Commission<br />

von dem nicht eigentlich juristischen Fache das Gehalt <strong>der</strong> 200 Thlr. meh-<br />

rere Jahre hindurch für sehr mäfsig geleistete Arbeit bezogen, und, wenn diese<br />

sich also neuerdings vergröfsert, schon auf den bisherigen Genufs Rücksicht nehmen<br />

müssen.<br />

210.<br />

(Vergl. Gescliichte ilcr Akademie vS. 88i).<br />

Statut <strong>der</strong> S AviGNY-Stiftung.<br />

Bei <strong>der</strong> Feier, welche die juristische Gesellschaft zu Berlin am 29. November<br />

1861 zum Gedächtnisse des am 25. October desselben Jahres verstorbenen König-<br />

lich Preufsischen Staatsministers Dr. Friedrich Karl von Savigny beging, Avurde <strong>der</strong><br />

Beschlufs verkündet, das Andenken des grofsen Rechtslehrers durch Gründung einer<br />

Stiftung zu ehren.<br />

Da zur Ausführung dieses Beschlusses die Summe von 16436 Tlilr. Pr. Cour.<br />

bereits verfügbar ist, wird nachstehendes Stattit errichtet:<br />

1. Zweck <strong>der</strong> Stiftung.<br />

§ I-<br />

Der Zweck <strong>der</strong> Stiftung ist: in wesentlicher Berücksichtigung <strong>der</strong> Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Gesetzgebung vuid <strong>der</strong> Praxis:<br />

1. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Reclits <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Nationen zu för<strong>der</strong>n,<br />

namentlich solche, welche das Römische Recht und die verschiedenen<br />

Germanischen Rechte sowohl für sich, als auch im Vei'hältnifs zu<br />

einan<strong>der</strong> behandeln,<br />

ferner solche, welche die von Savigny begonnenen Untersuchungen<br />

in seinem Sinne weiterführen;<br />

2. beson<strong>der</strong>s befähigte Rechtsgelehrte in den Stand zu setzen, die Rechts-<br />

Institutionen frem<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> durch eigene Anschauung kennen zu lernen<br />

und darüber Berichte o<strong>der</strong> weitere Ausführungen zu liefern.

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