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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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232. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 28. März 1881. 635<br />

§ 37-<br />

Die Gesainnit-.\kademie kann dem Secretariat o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Classen einen<br />

Gegenstand zur Berichterstattung o<strong>der</strong> zur entscheidenden Erledigung überweisen.<br />

Auch kann die Gesainmt- Akademie und jede <strong>der</strong> beiden Classen für ein bestinnntes<br />

Geschäft wie zur Berichterstattung über einen wissenschaftlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen<br />

Gegenstand einen einzelnen Commissar bestellen o<strong>der</strong> eine Gommission nie<strong>der</strong>setzen.<br />

Die Wahl von Commissarien und Commissions-Mitgliedei'n erfolgt durcii mündHche<br />

odei-. falls ein ^litglied darauf anträgt, durcli geheime Abstinmiung mittels des im<br />

§ 25 Absatz 2 vorgeschriebenen Verfahi-ens.<br />

§ 38.<br />

1. Die Gesannnt- Akademie hält jährlich drei öffentliche Sitzungen, die eine<br />

zum Andenken an Leibniz, als ersten Praesidenten <strong>der</strong> hiesigen Societät <strong>der</strong> Wissen-<br />

schaften, am I.Juli, falls dieser auf einen Donnerstag fällt, o<strong>der</strong> am näclistliegenden<br />

Donnei'stage, die an<strong>der</strong>e zur Feier <strong>der</strong> Geburt Friedrich's II. als Erneuerers <strong>der</strong><br />

Akademie, am 24. Januar, falls dieser auf einen Donnerstag fällt, o<strong>der</strong> am nächst-<br />

liegenden Donnerstage, die dritte am Geburtstage des regierenden Königs, falls<br />

dieser auf einen Donnerstag fällt, o<strong>der</strong> am nächstliegenden Donnerstage.<br />

2. In diesen Sitzungen führen die Secretare abwechselnd nach einer beson-<br />

<strong>der</strong>en, reglementarisch bestimmten Reihenfolge den Vorsitz, und es bleibt dem jedesmaligen<br />

Vorsitzenden überlassen, einen Festvortrag zu halten o<strong>der</strong> die Sitzung nur<br />

mit einleitenden Worten zu eröffnen.<br />

3. In <strong>der</strong> dem Andenken von Leibniz gewidmeten Sitzung halten die seit<br />

dem letzten Leibniz -Tage eingetretenen ordentlichen jMitglie<strong>der</strong> ihre Antrittsreden,<br />

von welchen jede von einem <strong>der</strong> Secretare beantwortet wird: auch werden in dieser<br />

Sitzung die von <strong>der</strong> Akademie beschlossenen Gedächtnifsreden auf vei-storbene JMit-<br />

glie<strong>der</strong> gehalten.<br />

4. Ferner erfolgt in den öffentlichen Sitzungen nach näheren reglemenrarischen<br />

Festsetzungen die Vei-kündung <strong>der</strong> Beschlüsse bezüglich <strong>der</strong> Ertheilung von<br />

Preisen, die jNlittheilung von Jahresberichten iiber die Personalverän<strong>der</strong>ungen und<br />

sonstigen Ereignisse in <strong>der</strong> Akademie, über die Arbeiten und Unternehmungen <strong>der</strong>-<br />

selben und über die mit <strong>der</strong> Akademie in Verbindung stehenden v\ässenschaftlichen<br />

Unternehmungen und Stiftungen.<br />

5. Überdies können in den öffentlichen Sitzungen nach Beschlufs <strong>der</strong> Akademie<br />

von ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n noch wissenschaftliche Abhandlungen gelesen<br />

werden, imd zwar auch solche, die bereits in einer ordentlichen Sitzung vorge-<br />

tragen worden sind.<br />

6. Für jede öffentliche Sitzung ist das Programm von dem Secretar, welcher<br />

darin den Vorsitz zu führen hat. so zeitig festzustellen, dafs es mindestens drei<br />

Wochen vorher <strong>der</strong> Gesammt- Akademie zur Genehmigung vorgelegt werden kann.<br />

7. An den Tagen, an welchen die öffentlichen Sitzungen gehalten werden,<br />

findet keine ordentliche Sitzung statt.<br />

§ 39-<br />

Die Ferien <strong>der</strong> Akademie beginnen mit dem ersten August und dauern elf<br />

AVochen. Festferien sind die Charwoche, <strong>der</strong> Hinunelfahrtstag, die Pfingstwoche<br />

und die beiden Wochen, innerhalb welcher das Weihnachts- und Neujahrsfest fallen.<br />

§ 40-<br />

Die Akademie hat ihrer im § i angegebenen Bestimmung zufolge wissenschaftliche<br />

Unternehmungen ihrer Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Gelehrter zu för<strong>der</strong>n, inson-<br />

<strong>der</strong>heit solche, für welche die gemeinsame Thätigkeit verschiedener Gelehrter nö-

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