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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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598 -26. Satzungen füi- die »Momimenta GermaniaC".<br />

§ 5-<br />

Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abtheilungen übernehmen, sind,<br />

falls sie nicht bereits <strong>der</strong> Central - Direetion angehören, für die Zeit dieses ihres<br />

Auftrages Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>selben.<br />

§ 6.<br />

Die Central - Direetion fafst ihre Beschlüsse nach absoluter Mehrheit <strong>der</strong> Anwesenden,<br />

<strong>der</strong>en mindestens drei sein müssen. Ist bei Wahlen im ersten Wahlgang<br />

nur relative Mehrheit erreicht, so wird die Abstimmung wie<strong>der</strong>holt; erzielt auch<br />

die zweite keine absolute Mehrheit, so entscheidet die relative. Bei Stimmengleich-<br />

heit gibt die Stimme des Voi'sitzenden den Ausschlag.<br />

Die Central- Direetion hält jährlich um die Osterzeit eine Zusammenkunft in<br />

Berlin ab, zu <strong>der</strong> <strong>der</strong> \'orsitzende einige Wochen vorher sämmtliche Mitglie<strong>der</strong><br />

schriftlich einzuladen hat.<br />

§ 7-<br />

In <strong>der</strong> jährlichen Zusanunenkunft <strong>der</strong> Central- Direetion wird alles für die<br />

wissenschaftliche Leitung <strong>der</strong> Arbeiten Wesentliche bestimmt, über die Folge <strong>der</strong><br />

Publicationen , die Verlagscontracte, etwaigen Neudruck einzelner Bände <strong>der</strong> Monumenta,<br />

die erfoi'<strong>der</strong>lichen Reisen Beschlufs gefafst, von dem A'orsitzenden und<br />

den Leitern <strong>der</strong> einzelnen Abtheilungen Rechnungen abgelegt und <strong>der</strong> Etat des<br />

folgenden Jahres festgestellt.<br />

§ 8-<br />

Nach Schlufs <strong>der</strong> jährlichen Zusammenkunft <strong>der</strong> Central- Direetion erstattet<br />

<strong>der</strong> Vorsitzende über die gefafsten Beschlüsse, die Rechnungsablage und den neuen<br />

Etat einen Bericht, welcher durch die Akademie zu Berlin dem Reichskanzler-<br />

Amte mit dem Ersuchen imi Mittheilung auch an die österreichische Regierung<br />

überreicht wird.<br />

§ 9-<br />

Die in Berlin ansässigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Central -Direetion bilden den perma-<br />

nenten Ausschufs <strong>der</strong>selben, versammeln sich auf Einladung des Vorsitzenden unter<br />

Vorsitz desselben und erledigen die Gescliäfte, welche nicht bis zur nächsten Zusammenkunft<br />

<strong>der</strong> Central- Direetion zu vertagen sind. Die nicht in Berlin ansässigen<br />

Leiter einzelner Abtheilungen können zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen<br />

werden. Die Beschlufsnahmen des permanenten Ausschusses unterliegen denselben<br />

Normen wie die <strong>der</strong> Central -Direetion (§ 6). Von den gefafsten Beschlüssen er-<br />

halten sänuntliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Central -Direetion Mittheilung.<br />

Wahlen, Zuweisung <strong>der</strong> Abtheilungen, sowie die Feststellung des Etats bleiben<br />

eine]' Plenarversammlung <strong>der</strong> Central -Direetion (§ 7 und 10) vorbehalten.<br />

§ 10.<br />

Der permanente Ausschufs beruft in dringenden Fällen eine aufserordentliche<br />

Zusammenkunft <strong>der</strong> Central - Direetion.<br />

Die auswärtigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Central -Direetion erhalten, wenn sie zu einer<br />

Plenarversammlung nach Berlin berufen werden, für die Dauer ihres Aufenthalts<br />

in Berlin an Tagegel<strong>der</strong>n für den Tag 20 Mark und aufserdem Entschädigung für<br />

die Reisekosten. Dieselbe Vei-gütung erhalten die nicht in Berlin ansässigen Leiter<br />

einzelner Abtheilungen, wenn sie auf Einladung (§9) zu einer Ausschufsversamm-<br />

lun"' sich beaeben.

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