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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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203. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 31. März 1838. 437<br />

Stellen, für welche nach § 21 gröfsere Gehalte ausgeworfen smd. je<strong>der</strong>zeit mit<br />

den geeignetsten Personen besetzt werden; so lange dies nicht möglich ist. sind sie<br />

offen zu halten. Für alle übrigen unbestimmten Stellen findet völlig freie Wahl statt.<br />

§ 10.<br />

Die ordentlichen INIitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Akademie werden von ihr selbst diu'ch Wahl<br />

ernannt. Die Wahl kann nur auf einen Antrag in <strong>der</strong> Classe erfolgen; Anträge<br />

sind aber nur dann gestattet, wenn die nach § 9 festgestellte Zahl <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Classe nicht erfüllt ist. In diesem Falle steht es jedem ordentlichen<br />

Mitgliede <strong>der</strong> Akademie frei, auf eine Wahl in seiner Classe mittelst eines beson-<br />

<strong>der</strong>n bei dem dirigirenden Classensecretar einzureichenden Schreibens anzutragen.<br />

Ist eine Stelle erledigt, für welche nach § 21 ein gröfseres Gehalt ausgeworfen<br />

ist, so nnifs zur Besetzung <strong>der</strong>selben, unabhängig von allen an<strong>der</strong>en Anträgen auf<br />

Ergänzung dei' Classe, eine beson<strong>der</strong>e Wahl stattfinden. (Vgl. §9.)<br />

§11- ^<br />

Ist ein Antrag auf Wahl erfolgt, so for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> dirigirende Classensecretar<br />

die berechtigten Wähler, nämlich alle ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Classe , namentlich<br />

auch die Vetei'anen, inwiefern sie sich nicht ausdrücklich aller Einladung zu den<br />

Sitzungen begeben haben, und nach Mafsgabe des § 25 die etwa in Bei4in anwesenden<br />

auswärtigen JMitglie<strong>der</strong> auf. in <strong>der</strong> nächsten ordentlichen Classensitzung<br />

diejenigen Personen schriftlich anzuzeigen, welche sie auf die Wahl bringen wollen,<br />

und zugleich in diesem Schreiben die wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste<br />

<strong>der</strong> Vorgeschlagenen anzugeben. Ein solches Schreiben kann zugleich von mehreren<br />

unterzeichnet werden. Der dirigirende Classensecretar bringt in <strong>der</strong> eben erwähnten<br />

nächsten ordentlichen Classensitzung die Anträge zum Vortrag und leitet darüber<br />

eine mündliche Besprechung ein, in welcher es jedem Anwesenden freisteht, einen<br />

von ihm gemachten Antrag zurückzunehmen. Bleibt <strong>der</strong> Antrag bestehen, so ladet<br />

<strong>der</strong>selbe Secretar die berechtigten Wähler schriftlich zu <strong>der</strong> Wahl ein, welche ent-<br />

^\•e<strong>der</strong> in <strong>der</strong> nächsten ordentlichen Classensitzung, o<strong>der</strong> auf ausdrücklichen Be-<br />

schlufs <strong>der</strong> Classe in einer aufserordentlichen Sitzung vorgenommen wird.<br />

§ 12.<br />

In <strong>der</strong> Wahlversammlung <strong>der</strong> Classe wird über jeden Vorgeschlagenen beson<strong>der</strong>s,<br />

und zwar nach alphabetischer Ordnung ballotirt. Erhalten bei <strong>der</strong> Abstimmung<br />

einer o<strong>der</strong> mehrere die nach dem Folgenden für die Erwählung in <strong>der</strong> Classe er-<br />

for<strong>der</strong>liche Stimmenzahl, so sind sie, falls ihi-e Anzahl nicht gröfser als die Zahl<br />

<strong>der</strong> Stellen ist, welche nach Mafsgabe <strong>der</strong> Bestimmungen des § 9 über die Gesammtzahl<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Classe und über die offen zu haltenden Stellen besetzbar<br />

sind, von <strong>der</strong> Classe gewählt; sind aber weniger Stellen besetzbar, so werden<br />

von denjenigen Personen, welche die erfor<strong>der</strong>liche Stimmenzahl erhalten haben, nur<br />

so viele für gewählt angesehen, als Stellen besetzbar sind, und zwar diejenigen unter<br />

ihnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sollten mehrere, welche eine<br />

gleich grofse zur Erwählung genügende Stimmenzahl haben , nicht insgesammt aufgenommen<br />

werden können, so werden alle diese zugleich auf eine mit Zetteln auszuführende<br />

Wahl gebracht: hierbei entscheidet die absolute Mehrheit <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Sitzung anwesenden Wähler, welche auf dieselbe Art zu finden ist, wie nach § 32<br />

bei <strong>der</strong> Wahl eines Secretars, so jedoch, dafs wenn dabei über eine Stimmengleich-<br />

heit zu entscheiden ist , die Entscheidung dem dirigirenden Classensecretar überlassen<br />

bleibt. Ist auf diese Weise Eine Person durch absolute Stimmenmehrheit gewählt,<br />

und es ist aufserdem noch eine o<strong>der</strong> mehrei'e Stellen besetzbar, so wird diese Abstimmung<br />

durch Zettel, mit Ausschlufs <strong>der</strong> schon gewählten Personen, so oft wie<strong>der</strong>-

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