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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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225. Statut i'iir das Kaiserlich Deutsche Archäologische Institut. 591<br />

für die übrigen Mitglie<strong>der</strong> die Zuschi-ift, welche sie nach erfolgter Wahl über die-<br />

selbe von <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong> Preufsischen Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften (§ 2 Absatz ib<br />

und 3) o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Central- Direction (§ 2 Absatz ic,(I und 2) empfangen. Die<br />

Central -Direction ist befugt, sich vor Gericht und Notaren durch Bevollmächtigte<br />

vertreten zu lassen. Zur Gültigkeit <strong>der</strong> Vollmacht genügen die Unterschriften des<br />

Vorsitzenden luid zweier Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Der Central -Direction liegt ob:<br />

§6.<br />

r. bei Erledigung <strong>der</strong> Stelle des General- Secretars o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Secre-<br />

tariatsstellen nach Mafsgabe <strong>der</strong> §§ 3 und 8 eine geeignete Persönlich-<br />

keit bei Seiner JNIajestät dem Kaiser in Vorschlag zu bringen<br />

IC. für diejenigen Publicationen, welche im Auftrag des Instituts erscheinen<br />

und <strong>der</strong>en Herausgabe nicht ein - für allemal mit dem römischen o<strong>der</strong><br />

dem athenischen Secretariat verknüpft ist, die Herausgeber zu bestellen;<br />

2. die Angelegenheiten des Instituts zu leiten, insbeson<strong>der</strong>e für die Publicationen<br />

und die Verwaltung <strong>der</strong> Bibliothek laid des Apparats, sowie<br />

für die Lehrthätigkeit die erfor<strong>der</strong>lichen Instructionen an das römische<br />

und. das athenische Secretariat, sowäe au die sonst mit <strong>der</strong> Herausgabe<br />

von Zeitschriften o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Werke beauftragten Gelehrten zu erlassen;<br />

3.. die Ehrendiplome des Instituts (§11) zu vergeben;<br />

4. die mit dem Institut verbundenen Stipendien nach Mafsgabe <strong>der</strong> §§ 20<br />

bis 24a zu vergeben;<br />

5. über die für wissenschaftliche Unternehmungen <strong>der</strong> Central -Direction<br />

zur Verfügimg stehenden Gel<strong>der</strong>, inson<strong>der</strong>heit auch über den Reserve-<br />

fonds des Instituts zu verfügen;<br />

6. die Jahresberichte des römischen und des athenischen Secretariats und<br />

die jährliche Rechnungslegung über die laufenden Einnahmen und Aus-<br />

gaben, sowie über den Reservefonds entgegenzimehmen und zu prüfen,<br />

sodann nach vorgenommener Prüfung und event. Berichtigung beide dem<br />

Auswärtigen Amt vorzulegen und die Dechargirung nachzusuchen;<br />

7. ihren Jahresbericht <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong> Preufsischen Akademie <strong>der</strong> Wissen-<br />

schaften mitzutheilen. Die Akademie ist bereit, sich auf Antrag <strong>der</strong><br />

philoso])hisch- historischen Classe mit <strong>der</strong> Central -Direction, w- eiche<br />

sonst dem vorgesetzten Auswärtigen Amt unmittelbar berichtet, geeigne-<br />

ten Falls zu gemeinsamen Vorschlägen und Anträgen ja\ einigen.<br />

Wenn die Central -Direction Sitzungen in den Räumen <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong> Preufsischen<br />

Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften zu halten wainscht, so vermittelt dies, sowie<br />

die Aufbewahrung <strong>der</strong> Acten <strong>der</strong> Central<br />

- Direction in dem Archiv <strong>der</strong> Akademie<br />

(§ 3), <strong>der</strong> dirigirende Secretar <strong>der</strong> philosophisch -historischen Classe.<br />

§7.<br />

Die ordentliche Gesammtsitzung <strong>der</strong> Central -Direction findet in jedem Jahre<br />

an einem durch Beschlufs <strong>der</strong> letzteren, jedoch mit Rücksicht auf die im §25 ent-<br />

haltene Vorschrift, festzusetzenden Tage, und weiter nach Bedürfnils an den darauf<br />

folgenden Tagen statt. Nur in dieser Jahressitzung können die im § 2 und § 6, 4<br />

und 6 <strong>der</strong> Central -Direction beigelegten Befugnisse ausgeübt werden. Auch die<br />

unter §6, i« und 5 ausgeführten Befugnisse <strong>der</strong>selben sollen thunlichst in <strong>der</strong><br />

Hauptsitzung ausgeübt, event. da, wo dies nicht geschehen ist, die Gründe zur<br />

Kenntnifs <strong>der</strong> \'ersammelten gebracht w-erden. Bei Vorschlägen zur Ernennimg eines<br />

General -Secretars o<strong>der</strong> Secretars (§6,<br />

glie<strong>der</strong>, oll die nächste Hauptsitzung abgewartet o<strong>der</strong> eine aufserordentliche Gesammt-<br />

i) entscheiden die in Berlin doinicilirten Mit-<br />

;

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