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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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6 2a. Leibniz, Notanda das Bücher- Conimissariat betrellend.<br />

Verständtnürs aulgemuntert und dadurch zur Conservirung luid \"erniehrung vieler sich<br />

sonst mit den Autoribus verlierenden nüzlichen und neuen Gedancken, Vorschlägen,<br />

Inventionen luid Observationen, beydes in Naturalibus, Mechanicis, Manufacturen.<br />

Commerciis, Mathematicis, als auch Historicis, Politicis, Juridicis und an<strong>der</strong>en die<br />

Bahn gebrochen würde , zu welchen Occupationen auch die Jugend auf Universitäten<br />

und sonsten bey Zeiten zu gewöhnen, weit nüzlicher, als dafs sie sich unzeitig, ehe sie<br />

in rechtschaftenen Studiis genugsam firmiret, sich aufs Rabuliren legen luid damit<br />

dem Vaterland mehr schädlich als nüzlich seyn, ja ihre eigene Promotion ver<strong>der</strong>ben.<br />

20. Mal'sen ohne das bey den Gelehrten sich Alles allmählig zu solcher Verbesserung<br />

disponirt, und <strong>der</strong> Englischen Societät, <strong>der</strong> Florentinischen neuen Akademie<br />

. des Roman - und Parisischen Joui'nals zu geschweigen , die Eruditi in<br />

Teutschland ein Gleiches zu thun sich allmählich schicken und ferner schicken<br />

möchten, könte also mit <strong>der</strong> Zeit solches Vorhaben sowohl zu Kavserl. 31. als<br />

Eminentissimi imd an<strong>der</strong>er ciuieuser Herren nicht geringer Ergötzligkeit gereichen,<br />

21. Dieses Alles sind Früchte, so aus diesem Werck, dafern Churf. Gn. es<br />

an sicli ziehen imd mit ihrer Autorität secundiren würden, suo tempore, wie man<br />

denn hierinnen freylich piano zu gehen liat, erwachsen könten, dadurch nicht allein<br />

gemeiner Nuzen gefö<strong>der</strong>t, son<strong>der</strong>n auch Churf. Gn. und <strong>der</strong>o Erzstitl'ts Jura und<br />

hohe Regalia, wo nicht in se ipsis, mafsen solches vielleicht ohne das de jure dazu<br />

gehöi'en mag, doch ratione exercitii, vermehrt und extendirt werden können.<br />

22. Denn es nicht ohne ist, dafs das Jus Cancellariatus Supremi vielleicht<br />

ein solches von selbsten mit sich bringet. Dieweil Cancellariatu alles was Briefe,<br />

Schriften, Uhrkunden betrifft, ja was nur Papyr heifst, es sey l)edruckt o<strong>der</strong> be-<br />

schrieben, seine Dependenz hat. Und dahehr an Chnr Maynz die höchste Direc-<br />

tion <strong>der</strong> Reichs- und Comitialsachen , auch Reichs -Archivi als Obersten Churfürsten<br />

und Collegii decanum , <strong>der</strong> Geistlichen und Religions-Geschäffte als Primatem (^\'eil<br />

ohne das vor Alters die Cancellarii regnorum gemeiniglich Bischöffe gewesen) , die<br />

Justizsachen sowohl zu Wien als Speyer als obersten Canzler je<strong>der</strong>zeit gewiesen<br />

worden, wie noch werden. Aus welchem Principio auch Chur- Maynz directionem<br />

et protectionem postae imperialis exercirt, und dessen Bediente vor An<strong>der</strong>en auf<br />

<strong>der</strong> Post Freyheit haben. Da doch das Postwesen <strong>der</strong> Canzley, Justiz, Direction<br />

<strong>der</strong> Reichssachen , und Religion bey Weitem so nahe als i-es literaria nicht vei'wand,<br />

und ohne das bekand, dafs vor Alters Universitäten und Schuhlen ad curam<br />

Episco])i gezogen worden, und dahehr gemeiniglich Episcopi vicinarum universi-<br />

tatum Cancellarii gewesen, und an manchen Orthen noch seyn. Ob nun gleich<br />

die Principes je<strong>der</strong> in seinem Territorio sich solcher Dinge sowohl als <strong>der</strong> Religion<br />

praetextu juris territorialis bemächtiget, ist doch dem Reich und dessen Directori<br />

die General Direction , son<strong>der</strong>lich in Reichs Städten (sowohl als die General Direction<br />

<strong>der</strong> Posten, ob gleich ein je<strong>der</strong> Fürst seine Landpost in suo territorio haben<br />

mag) unbenommen, son<strong>der</strong>n vielmehr gehörig, und dahehr bey gegenwertiger Conjunctur<br />

die guthe Gelegenheit solches habende Recht in Übung und Stand mit gutem<br />

Glimpf zu bringen, nicht zu verseumen.<br />

23. Die guthe Gelegenheit nun bestehet darin, dafs gegenwärtiger Commissarius<br />

nicht allein sich des Wercks son<strong>der</strong>lich nicht annimt, o<strong>der</strong> füglich annehmen<br />

kan, son<strong>der</strong>n auch hin und wie<strong>der</strong> durch viele Zänckereyeri , Streitigkeiten, und<br />

Contradictiones sich aufser nöthiger Autorität und Nachdruck gesezt, zu einer<br />

und an<strong>der</strong>n Extremität mit <strong>der</strong> Stad Franckfurt kommen, dazu, mafsen Notorium,<br />

bringet o<strong>der</strong> bringen kan.<br />

24. Darumb denn wohl gar ein gänzlicher Abgang und gleichsam Oblitei'ation<br />

eines an sich selbst so nüzlichen Wercks erfolgen, o<strong>der</strong> zum wenigsten ein Tertius,<br />

so dai-auf Achtung geben möchte und von INIaynz keine Dependenz hätte, sich <strong>der</strong>-<br />

niahleins darein flechten und von Wien die Concession erhalten dürffte.

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