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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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454 203. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 31. März 1838.<br />

Min<strong>der</strong>heit Befindlichen können verlangen, dafs im Protokoll ihre abweichende<br />

Stimmung vermerkt werde, auch dem Protokoll Separat -Vota beifügen, wenn sie<br />

sich dieses in <strong>der</strong> Sitzung vorbehalten haben.<br />

§ 79-<br />

Die Geldbewilligungen beti-effen vorzüglich i. Gehalte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, 2. Ge-<br />

halte <strong>der</strong> Officianten. 3. Remunerationen für nicht wissenschaftliche Leistungen <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Officianten, 4. die För<strong>der</strong>ung und Unterstützung wissenschaftlicher<br />

Arbeiten imd Unternehmungen, 5. die für die Druckschriften <strong>der</strong> Akademie erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ausgaben.<br />

§ 80.<br />

In Rücksicht <strong>der</strong> § 20 angegebenen kleineren Gehalte <strong>der</strong> ordentlichen Mit-<br />

glie<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Ausschufs unveranlafst dafüi- zu sorgen, dafs für jedes Mitglied das<br />

ihm zustehende Gehalt zur gehörigen Zeit bei dem vorgeordneten Ministerium zur<br />

Anweisung beantragt werde. Was die im §21 genannten gröfseren Gehalte betrifft,<br />

so kann auf eine Vermin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitige Verwendung <strong>der</strong>selben Niemand<br />

antragen; eine Ei-höliung <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> die Gründung neuer aus disponiblen Fonds<br />

sowie die Verleihung eines vacant gewordenen gröfseren Gehaltes kann nur von<br />

<strong>der</strong> betreffenden Classe ausgehen und <strong>der</strong> Antrag darauf kann^ von jedem ordentlichen<br />

Mitgliede schriftlich und mit Begründung bei seiner Classe gemacht werden,<br />

welche darüber mündlich vei'handelt und auf die gewöhnliche Weise (§ 49) ent-<br />

scheidet. Ist <strong>der</strong> Antrag in <strong>der</strong> Classe verworfen, so ist die Sache erledigt: ist er<br />

angenommen, so wird er mittels Auszugs aus dem Protokoll an den Ausschufs zur<br />

Aveiteren Verhandlung gebracht. Hat <strong>der</strong> Ausschufs den Antrag <strong>der</strong> Classe nicht<br />

genehmigt, so kann diese an die Gesammt -Akademie appelliren; thut sie dieses<br />

nicht, so ist die Sache erledigt. Hat <strong>der</strong> Ausschufs den Antrag genehmigt, so wird<br />

er von ihm durch das Protokoll an die Gesammt- Akademie zur Entscheidung ge-<br />

bracht. In beiden Fällen, in welchen die Sache vor die Gesammt- Akademie zur<br />

Entscheidung kommt, wird nach vorgängiger Debatte, in welcher vorzüglich die<br />

beiden Classensecretare ihre Classe und <strong>der</strong> Vorsteher des Ausschusses dessen Be-<br />

schlufs vertheidigen , mit Ja o<strong>der</strong> Nein durch absolute Stimmenmehrheit und bei<br />

Stimmengleichheit durch die Stimme des Vorsitzenden Secretars entschieden. Ist<br />

bei diesen gröfsere Gehalte betreflTenden Anträgen <strong>der</strong> persönliche Vortheil eines<br />

ordentlichen Mitgliedes <strong>der</strong> Akademie betheiligt, so ist die Anwesenheit des Betheiligten<br />

bei irgend einer Verhandlung darüber, sei es in <strong>der</strong> Classe o<strong>der</strong> im Aus-<br />

schufs o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gesammt- Akademie, schlechthin imzulässig.<br />

§ 8i-<br />

Anträge auf Verän<strong>der</strong>ungen des Gehalts <strong>der</strong> Officianten müssen von dem<br />

Secretariat an den Ausschufs gebracht werden, welches jedoch, wenn ein ordent-<br />

liches Mitglied an dasselbe einen schriftlichen Vorschlag darüber gei-ichtet hat, über<br />

diesen berathschlagen und beschliefsen mufs. Hat das Secretariat einen solchen<br />

Antrag an den Ausschufs gebracht, so wird in allen Stücken wie § 80 in Rücksicht<br />

<strong>der</strong> gröfseren Gehalte <strong>der</strong> Älitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>gestalt verfahren, dafs was daselbst von<br />

den Classen und den Classensecretaren gesagt ist, dem Secretariat zukommt.<br />

§ 82.<br />

In Rücksicht <strong>der</strong> Renumerationen für einzelne vorübergehende nicht wissenschaftliche<br />

Leistungen <strong>der</strong> Mitgliedei- und Officianten gilt dasselbe Verfahren wie<br />

§ 81 bei Gehalten <strong>der</strong> Officianten.<br />

^ Diese Worte (von «sowie" an) waren in den dem Könige unterbreiteten und von<br />

ihm genehmigten, sodann gedruckten Statuten irrthümlich ausgelassen; sie wurden im Jahre<br />

1847 eingesetzt und vom Könige (4. October 1847) bestätigt.

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