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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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374 194. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 24. Januar 1812.<br />

§ 44-<br />

Jede von einem Mitgliede in <strong>der</strong> Akademie vorgelesene Abhandlung gehört<br />

<strong>der</strong> Akademie und Avird bei dem Sekretariat <strong>der</strong>jenigen Klasse sogleich nach <strong>der</strong><br />

Vorlesung nie<strong>der</strong>gelegt, in <strong>der</strong>en wissenschaftliche Sphäre <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Abhandlung<br />

gehört. Der Verfasser kann sie <strong>der</strong> Bekanntmachung von Seiten <strong>der</strong><br />

Akademie nicht entziehen.<br />

Jede in die Auswahl nicht aufgenommene Abhandlung gehört ihrem Verfasser<br />

mit vollem Eigenthumsrecht.<br />

Nach Verflufs von fünf Jahren von <strong>der</strong> Erscheinung eines Bandes gehört<br />

jede darin abgedruckte Abhandlung wie<strong>der</strong> ihrem Verfasser, so dafs er sie, wie und<br />

wo er will, ferner kann drucken lassen.<br />

§ 45-<br />

Jede Klasse bestimmt mit Zuziehung <strong>der</strong> iibiügen Sekretare, welche von den<br />

bei ihrem Sekretariat nie<strong>der</strong>gelegten Abhandlungen durch die Akademie herausgegeben<br />

w^erden sollen.<br />

§ 46.<br />

Die Akademie hat eine ihr eigene Bibliothek, in welche jedoch nur die<br />

Sammhuigen von Verhandlungen an<strong>der</strong>er gelehrter Gesellschaften und ähnliche<br />

umfassende , auch encyclopädische Werke und Lexica gehöi'en.<br />

Alle an<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Akademie durch Schenkung o<strong>der</strong> sonst zukommende Werke<br />

werden , nachdem sie eine Zeitlang zum beson<strong>der</strong>n Gebraucii <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ausge-<br />

setzt worden, an die grofse <strong>Königlich</strong>e Bibliothek geliefert.<br />

§ 47-<br />

Die Akademie behält ihr gegenwärtiges etatsmäfsiges Einkommen und werden<br />

bei eintretenden Verän<strong>der</strong>ungen jedesmal die Vorschläge <strong>der</strong> Akademie, welche sie<br />

dem Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht einzureichen hat,<br />

erwartet.<br />

§ 48.<br />

Der Justitiarius des Ministerii des Innern besorgt die Führung <strong>der</strong> Rechtsstreitigkeiten<br />

<strong>der</strong> Akademie.<br />

§ 49-<br />

Das bisherige Direktorium <strong>der</strong> Akademie wird aufgehoben und <strong>der</strong> Akademie<br />

aufgegeben, sich sofort nach diesen Statuten zu constituiren.<br />

Gegeben Berlin, den 24*^^^" Januar 1812.<br />

195.<br />

(Vergl. <strong>Geschichte</strong> <strong>der</strong> Akademie S. 669).<br />

Friedrich Wilhelm.<br />

Hardenberg;. v. Schuckmann.<br />

.Antrag <strong>der</strong> historisch- philologischen Klasse, ein Corpus Inscriptionum<br />

zu unternehmen, concipirt von Böckh, redigirt von Bijttmann<br />

(24. März 181 5).<br />

[Akademisches Archiv.]<br />

Der Akademie kann die Bemerkung nicht entgehn, dafs sie in ihrem gegenwärtigen<br />

Zustande auf keine Weise den Ansprüchen genüge, welche man an die<br />

erste wissenschaftliche Anstalt Preufsens zu machen bei-echtigt ist. Unmöglich kann<br />

nehmlich <strong>der</strong> Zweck einer solchen sein, dafs einzelne Gelehrte einer sehr geringen

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