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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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225. Statut tur das Kaiserlich Deutsche Archäologische Institut. 595<br />

§ 21.<br />

Der Bewerber hat ferner die gutachtliche Aufserung <strong>der</strong> philosophischen,<br />

resp. theologischen Facultät einer Universität des Deutschen Reichs, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Akademie<br />

zu Münster, o<strong>der</strong> auch einzelner bei einer solchen Facultät angestellter Pro-<br />

fessoren <strong>der</strong> einschlagenden wissenschaftlichen Fächer über seine bisherigen Leistun-<br />

gen und seine Befähigung zu erwirken und seinem Gesuch beizufügen, auch, falls<br />

er schon litterarische Leistungen aufzuweisen hat, womöglich dieselben mit einzu-<br />

senden. Ferner sind in dem Gesuclie die beson<strong>der</strong>en Reisezwecke kurz zu bezeichnen.<br />

Dafs unter den Reisezielen in <strong>der</strong> Regel Rom mit einbegriffen sei, liegt im<br />

Geiste <strong>der</strong> Stiftung.<br />

Bei Gesuchen um Verlängerung des Stipendiums finden diese Bestimmungen<br />

keine An^vendung. Dagegen ist hier eine übersichtliche Darstellung <strong>der</strong> bisherigen<br />

Reiseergebnisse in das Gesuch aufzunehmen, und wird, falls <strong>der</strong> Stipendiat bereits<br />

in Rom o<strong>der</strong> Athen sich aufgehalten hat o<strong>der</strong> noch aufhält, über seine Leistungen<br />

und seine Befähigung das Gutachten des Secretariats des Instituts erfor<strong>der</strong>t.<br />

§ 22.<br />

Die Gesuche um Ertheilung des Stipendiums sind in jedem Jahre vor dem<br />

I.Februar desselben an die Central- Direction des archaeologischen Listituts nach<br />

Berlin einzusenden, welche die Wahl nach voi'genommener Prüfung <strong>der</strong> Qualifica-<br />

tion des Bewerbers in <strong>der</strong> Gesammtsitzung vornimmt. Die auswärtigen Mitglie<strong>der</strong><br />

können nicht verlangen, dafs ihnen die die Meldungen enthaltenden o<strong>der</strong> darauf<br />

bezüglichen Schriftstücke vor ihrer Ankunft in Berlin mitgetheilt werden ; wohl<br />

aljer ist ihnen ^\ährend ihres Aufenthalts in Berlin nach Thunlichkeit Kenntnifs<br />

vom Inhalt jeuer Schriftstücke zu geben und Einsicht zu verstatten, ohne dafs<br />

wegen nicht genügend erfolgter Kenntnifsnahme die Gültigkeit <strong>der</strong> Abstimmung<br />

angefochten werden kann. Bei gleicher wissenschaftlicher Tüchtigkeit wird die<br />

Central- Direction denjenigen Bewerbern den Vorzug geben, die neben <strong>der</strong> uner-<br />

läl'slichen philologischen Bildung sich bereits einen gewissen Grad kunstgeschichtlicher<br />

Kenntnisse und monumentaler Anschauungen zu eigen gemacht haben und<br />

welche dem archaeologischen <strong>Institute</strong> o<strong>der</strong> den deutschen Lehranstalten o<strong>der</strong> Mu-<br />

seen <strong>der</strong>einst nützlich zu werden versprechen.<br />

§ 23-<br />

Die Stipendien können nicht cumulirt, noch für einen längeren Zeitraum als<br />

ein Jahr vergeben werden; zulässig ist jedoch die Wie<strong>der</strong>gewährung eines Stipendiums<br />

für ein zweites Jahr.<br />

Die Wie<strong>der</strong>gewährung des im § 20 bezeichneten fünften Stipendiums auf ein<br />

zweites Jahr kann auch erfolgen, wenn <strong>der</strong> Stipendiat bei eintreten<strong>der</strong> Fälligkeit<br />

des zweiten Stipendiums das 30. Lebensjahr bereits überschritten haben sollte.<br />

§ 24.<br />

Dispensation von den in den §§ 20, 21, 23 aufgestellten Vorschriften ertheilt<br />

in beson<strong>der</strong>en Fällen das Auswärtige Amt nach Anhörung <strong>der</strong> Central -Direction.<br />

§ 24«-<br />

Bis auf weiteres kann jährlich eines <strong>der</strong> vier Reisestipendien für klassische<br />

Archaeologie mit Wegfall <strong>der</strong> im § 20 gesetzten Praeclusivfrist an Gymnasiallehrer<br />

vergeben werden, welche an einem ()tfentlichen Gymnasium innerhalb des Deutschen<br />

Reichs festangestellt und in Lehre und Wissenschaft beson<strong>der</strong>s bewährt sind. Das<br />

Stipendium kann zu diesem Zwecke in zwei halbjährige — jedes zu 1500 Mark —<br />

zerlegt werden behufs einer im Wintersemester, spätestens am i. December anzu-<br />

tretenden halbjährigen Studienreise.<br />

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