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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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478 210. Savigny- Stiftung.<br />

Das Cui-atoriiim hat die Befugnifs, einen Syndicus aus seiner Mitte zu wählen<br />

und diesem General- und Special -VoUmacht cum facultate substituendi 7ai er th eilen,<br />

auch für einzelne Rechtsgeschäfte o<strong>der</strong> Processe Jemand, sei <strong>der</strong>selbe Mitglied des<br />

Curatoriums o<strong>der</strong> nicht, unter Beilegung sämmtlich er Rechte , welche dem Vertreter<br />

einer abwesenden Partei zustehen, zu bevollmächtigen.<br />

§ 9-<br />

Das Curatorium wählt aus seiner Mitte einen \'orsitzenden, dessen Name durch<br />

eine von dem Curatorium zu bestimmende Berliner, Wiener und Münchener Zeitung<br />

veröffentlicht wird.<br />

Der Vorsitzende repraesentirt die Stiftung in allen aufsergerichtlichen Angelegenheiten.<br />

Die Zahlungs- Anweisungen an die Casse <strong>der</strong> Stiftung bedürfen jedoch<br />

<strong>der</strong> Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Mitglie<strong>der</strong> des Curatoriums.<br />

§ lo-<br />

Die Beschlüsse des Curatoriums werden durch Stimmenmehrheit seiner Mit-<br />

glie<strong>der</strong> gefafst.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

Lälst <strong>der</strong> Vorsitzende schriftlich abstimmen, so mufs die schriftlich zu for-<br />

mulirende Frage jedem Mitgliede zur Erklärung vorgelegt werden, und steht es<br />

dann in <strong>der</strong> Befugnifs jedes Einzelnen, über die Frage eine mündhche Berathung<br />

imd Abstimmung zu beantragen.<br />

Zu einem gültigen Beschlüsse des Curatoriums auf Grund mündlicher Abstimmung<br />

ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n ei-for<strong>der</strong>lich.<br />

§ II-<br />

Das Curatorium hat für die zinsbare und depositalmäfsig sicliere Anlegung<br />

des Stiftungsvermögens Sorge zu tragen.<br />

Die Documente <strong>der</strong> Stiftung sind bei einer mit Deposital -Verwaltung verbundenen<br />

öffentlichen Anstalt zu deponiren.<br />

Die Casse <strong>der</strong> Stiftung wird durch einen vom Curatorium hiermit zu beauftragenden<br />

Cassen -Beamten geführt. Diesem wird nach erfolgter Rechnungslegung<br />

alljährlich die Decharge durch das Curatorium ertheilt.<br />

§ 12.<br />

Das Curatorium stellt nacli einem sechsjährigen vom i. Januar 1863 ab zu<br />

berechnenden Turnus die Zinsenmasse nach Abzug <strong>der</strong> Verwaltungskosten in run<strong>der</strong><br />

Summe folgenden drei Akademien zu den Zwecken <strong>der</strong> Stiftung (§ i) zur Verfügung<br />

und zwar die Zinsenmassen<br />

1. des ersten und zweiten Jahres <strong>der</strong> Kaiserlichen Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften<br />

zu Wien,<br />

2. des dritten und vierten Jahres <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong>en Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften<br />

zu München,<br />

3. des fünften und sechsten Jahres <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong>en Akademie <strong>der</strong> Wis-<br />

senschaften zu Berlin.<br />

§ 13-<br />

Von demjenigen Zeitpunkte an, wo das Capital -^"ermögen <strong>der</strong> Stiftung die<br />

Summe von Dreifsig Tausend Thalern Pr. Cour, erreicht haben wird, tritt ein drei-<br />

jähriger Turnus unter den genannten Akademien in <strong>der</strong> angegebenen Reihenfolge ein.<br />

§ 14-<br />

Der Geschäftsgang bei dem Curatorium wird durch die anliegende Geschäfts-<br />

Ordnuns; cereaelt.

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