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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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2()6 158- I^ie Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 24. Januar 1744.<br />

wos^en, <strong>der</strong> nötige Schlufs nach den meisten Stinnnen abgefafset und von dem<br />

Secretario <strong>der</strong> Clalse, o<strong>der</strong> in deJsen Abwesenheit von einem Mitgliede <strong>der</strong>selben<br />

protocoUiret werde.<br />

VII.<br />

Dem Directori bleibet eine gebührende Stelle zu Beobachtung seines Amtes<br />

ausgesetzet; die übrigen Mitglie<strong>der</strong> aber haben ohne Nachtheil ihres an<strong>der</strong>weitigen<br />

Ranges durcheinan<strong>der</strong> ihren Sitz zu nehmen und mit dem Votiren zur Rechten des<br />

Directorio herumzugehen, damit ein je<strong>der</strong> wifsen möge, wie er in seiner Ordnung<br />

zu reden habe. Es verstehet sich auch von selbst, dal's jedem Mitgliede, auch<br />

denen, die zur Clafse nicht gehören, freystehe, in ol:)gedachter Ordnung dem, so<br />

vorgetragen worden, seine Gedancken beyzufügen, es sey, dal's solclie zu mehrerer<br />

Erläuterung <strong>der</strong> Sachen o<strong>der</strong> auch einige Zweifel zu eröfuen angesehen wären, in<br />

welchem letzten Fall die Auflösung entwe<strong>der</strong> von demjenigen, so dazu Anlals gegeben<br />

. o<strong>der</strong> von einem an<strong>der</strong>n wird zu gewarten seyn.<br />

Es müfsen aber bey allen Unterredungen die geziemende Bescheidenheit und<br />

Höflichkeit sorgfaltig beobachtet, auch in den Schriften alle ungebührliche Ausdrücke,<br />

die auf eines o<strong>der</strong> des an<strong>der</strong>en Gelehrten Verkleinenuig zielen, gäntzlich vermieden,<br />

und sobald dawiedcr gehandelt worden , solches von dem Directore gehin<strong>der</strong>t und<br />

vorgebeuget . auch allenfals dem Directorio <strong>der</strong> Academie angezeiget werden.<br />

VIII.<br />

Aus den ]Membris ordinariis wird die Academie einen \'ice-Praesidem erwählen,<br />

<strong>der</strong> sowohl bey allen ordentliclien als aufserordentlichen Versammlungen,<br />

imgleichen bey dem Directorio einen Zutritt und Stimme hat. Die Verwaltung<br />

dieses Amts bleibet demselben auf Zeitlebens; bey defselben Abgange aber wird<br />

diese Stelle durch die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen in einer allgemeinen Versammlung<br />

wie<strong>der</strong>um ersetzet.<br />

IX.<br />

Es soll ferner bey <strong>der</strong> Academie ein beständiger Secretarius seyn, welcher<br />

gleichfals bey dem Directorio zugegen ist, das Haupt -Protocol führet, auf den<br />

Druck <strong>der</strong> Actorum ein Auge hat, die Register und überhaupt alle Documenta <strong>der</strong><br />

Academie unter seiner Aufsicht behällt. die auswärtige Correspondentz führet und<br />

alle Acta unterschreibet. Gleichwie sich nun von selbsten verstehet, dafs ihm dieses<br />

Amt auf die Zeit seines Lebens verbleiben müfse, also wird bey defsen Abgange<br />

die Academie diesen Platz durch eine anzustellende Wahl in einer General -Versammlung<br />

wiedei'um ersetzen.<br />

X.<br />

Damit aber die Arbeit des Secretarii in etwas gemindei't. und eine desto<br />

genauere Ordnung beobachtet werden möge, so hat eine jede Clafse ihren eigenen<br />

Secretair mit Voi-bewust des Directorii zu ei'wählen. Das Amt dieses Secretarii<br />

ist allbereits im VP«" Articulo erklähret, und hat <strong>der</strong>selbe überhaupt von allem<br />

dem, was in seiner Clafse vorgehet, ein ordentliches und exactes Protocol zu führen,<br />

die verlesenen Abhandlungen sogleich nach ihrer Ablesung in gehörige Verwahrung<br />

zu nehmen und aus demselben jedesmahl, wenn es verlanget wird. Auszüge zu<br />

verfertigen.<br />

XI.<br />

Das Directorium wird einen Tresorier erwählen und demselben über seine<br />

obhabende Verrichtungen eine beson<strong>der</strong>e Instruction vorschreiben. Dieser Tresorier<br />

bleibet ebenfalls beständig in seinem Amte und wird bey dem Directorio. da es<br />

hauptsächlich auf den Fundum und auf das Finantz -Wesen <strong>der</strong> Societaet ankömmt,<br />

jedesmahl, wenn es nötig ist, gleichfals mit zugezogen.

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