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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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235. Statut <strong>der</strong> Graf LounAT- Stiftung (1889). 047<br />

2400 Mark zum Zwecke einer ersten beson<strong>der</strong>en Preisvertheilung überwiesen, die<br />

Akademie ihre Bereitwilligkeit zur Annahme dieser Stiftung am 22.,Januar 1889 ausgespi'ochen<br />

und Se. Majestät <strong>der</strong> Kaiser und König die landesherrliche Genehmigung<br />

am 27. Fel)ruar 1889 ertheilt hat, wai' ein vom vorgeordneten Ministei'ium am 2. Jidi<br />

1889 genehmigtes Statut für die Stiftung festgestellt worden, das in den Sitzungs-<br />

berichten <strong>der</strong> Akademie vom 25. Juli 1889 vei-öffentlicht worden ist. Im Jahi-e 1896<br />

sind dann von <strong>der</strong> Akademie im Elinverständnifs mit dem Herzog Loul)at einige<br />

Abän<strong>der</strong>ungen dieses Statutes getioffen worden, welche durch Ministerialerlafs vom<br />

2i..luli desselben Jahres genehmigt worden sind. Das also abgeän<strong>der</strong>te Statut hat<br />

i'olgenden Wortlaut.<br />

§ I-<br />

Zweck <strong>der</strong> Stiftung.<br />

Alle fünf Jahre soll durch die Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften ein Preis von<br />

3000 IMark an diejenige gedruckte Schrift aus den weiterhin näher specialisirten<br />

Gel)ieten <strong>der</strong> americanistischen Studien, welche unter den <strong>der</strong> Akademie eingesand-<br />

ten o<strong>der</strong> ihr an<strong>der</strong>weitig bekannt gewordenen als die beste sich erweist, ertheilt<br />

werden. Die Akademie setzt einen Termin fest, bis zu welchem die Schriften ein-<br />

gesandt und in Berlin eingetroffen sein müssen.<br />

Die americanistischen Studien werden zum Zwecke <strong>der</strong> Preisbewerbung in<br />

zwei Gruppen getheilt: die erste umfafst die praecolumbische Alterthumskunde von<br />

ganz Amei-ica (Nord-, Central- und Südamerica); die zweite begreift die <strong>Geschichte</strong><br />

von Nordamerica, insbeson<strong>der</strong>e dessen Colonisation und neuere <strong>Geschichte</strong> bis zur<br />

Gegenwart. Die Bewerbiuig um den Preis und die Zuerkennung desselben Ijeschränkt<br />

sich jedesmal und zwar abwechselnd auf die eine dieser beiden Gruppen und auf<br />

Schriften . welche innerhalb <strong>der</strong> letzten zehn Jahre erschienen sind. Als Schrift-<br />

sprache ist die deutsche, englische, holländische, französische und spanisclie zuzu-<br />

lassen.<br />

§ 2.<br />

Verwaltung <strong>der</strong> Stiftung.<br />

Die <strong>Königlich</strong>e xVkademie <strong>der</strong> Wissenschaften übernimmt die Verwaltung <strong>der</strong><br />

Stiftung nacli Mafsgabe dieses Statuts und vertritt die Stiftung nach aufsen.<br />

Das Vermögen <strong>der</strong> Stiftung, das pupillarisch sicher angelegt wird und dessen<br />

Ertrag zu keinen an<strong>der</strong>en als den Stiftungszwecken verwandt werden kann, wird<br />

mit dem Vermögen <strong>der</strong> Akademie verwaltet und zwar nach den Bestimmungen,<br />

welche für dieses in den Statuten <strong>der</strong> Akademie festgesetzt sind. In den Rechnungen<br />

wii-d das Vermögen <strong>der</strong> Stiftung als ein in sich geschlossenes Ganzes mit Einnahme<br />

und Ausgabe für sich aufgeführt.<br />

Dieselbe Commission, welche die Akademie zum Zweck <strong>der</strong> Ertheilung des<br />

Preises einsetzt, sieht alljährlich die Rechnung des vergangenen Jahres ein und legt<br />

<strong>der</strong> Akademie ihre etwaigen Bemerkungen zur Erledigung vor.<br />

In den Jahren, in welchen kein Preis ertheilt wird, wei'den die Zinsen zu<br />

einem beson<strong>der</strong>en Fonds (Praemienfonds) gesammelt, soweit nicht durch die Bekanntmachung<br />

des Preisausschreibens o<strong>der</strong> durch die Vorberathimg <strong>der</strong> Preisertheilung<br />

Kosten entstehen. Diese Zinsen werden bis zur Auszahlung rentirend angelegt.<br />

Aus diesem Fonds erfolgt die Auszahlung des Preises und die Aufbringung <strong>der</strong> oben<br />

erwähnten Kosten. Nach je<strong>der</strong> Preisertheilung werden etwa verbleibende Über-<br />

schüsse zum Capital geschlagen.<br />

Die Kosten einer Preisertheilung dürfen, einschliefslich des Preises, die fünf-<br />

jälu-igen Zinsen des Capitals nicht überschreiten.

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