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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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638 232. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 28. März 1881.<br />

demie genehmigt und alsdann dem vorgeordneten Ministerium zur Feststellung ein-<br />

gereicht.<br />

2. Das Etat.sjahr <strong>der</strong> Akademie fällt mit dem des Staats zusammen.<br />

§ 47-<br />

1. Der Geldverwendungs- Ausschufs bestellt aus zwei, den einzehien ('lassen<br />

zugeliörigen Abtheilungen.<br />

2. Jede Abtiieilung l^esteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n und drei Stellvertretern <strong>der</strong>-<br />

selben. Zu den Mitgliedei'n gehören von Amtswegen die beiden Secretare. Die<br />

drei an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> und die Stellvertreter werden nach einan<strong>der</strong> einzeln von<br />

<strong>der</strong> betreffenden Classe aus ihrer Mitte durch Zettel- Abstimnumg nach dem im<br />

§ 25 Absatz 2 vorgeschriebenen Verfahren in einer reglementarisch festgesetzten<br />

Classensitzung gewählt. Die Wahlen erfolgen für die Etats -Periode; tritt im Laufe<br />

<strong>der</strong>selben eine Vacanz ein, so ist alsbald für den Rest <strong>der</strong> Etats - Periode eine Ersatzwahl<br />

vorzunehmen. Zu je<strong>der</strong> Sitzung, in welcher für den Geldverwendungs - Ausschufs<br />

gewählt werden soll, inufs besondei's eingeladen werden.<br />

3. Im Falle <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von Mitglie<strong>der</strong>n des Geldverwendungs- Aus-<br />

schusses wird die gleiche Anzahl ihrer Stellvertreter nach <strong>der</strong> Reihenfolge, in<br />

welcher sie dazu gewählt sind, zur Theilnahme an den Geschäften zugezogen.<br />

§ 48.<br />

1. Der Geldverwendtmgs- Ausschufs hat alle auf das \'ermögen, die Einnahmen<br />

o<strong>der</strong> die Ausgaben <strong>der</strong> Akademie bezüglichen Vorlagen fiu- die Gesammt- Akademie<br />

vorzLiberathen , welche ihm vom voi'sitzenden Secretar zugehen. Ebenso liegt den<br />

einzelnen Abtheilungen des Geldverwendungs- Ausschusses die Vorberathung aller<br />

auf Geldverwendung bezüglichen Vorlagen für die \"erhandlungen in <strong>der</strong> l:)etreftenden<br />

Classe ob.<br />

2. Die Geschäfte des Geldverwendungs- Ausschusses leitet <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

imd in Behin<strong>der</strong>ungsfällen <strong>der</strong> ihn vertretende Secretar. Er hat bei Abstimmungen<br />

für den Fall <strong>der</strong> Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme und ernennt Protokollführer<br />

und Berichterstatter. Zur Beschlufsiähigkeit des Geldverwendungs-<br />

Ausschusses ist die Anwesenheit von je drei ISIitglie<strong>der</strong>n je<strong>der</strong> Abtheilung erfor<strong>der</strong>-<br />

lich. Bei den \'erhandlungen dürfen auch die nicht dazu einberufenen Stellvertreter<br />

gegenwärtig sein.<br />

3. Die Geschäfte je<strong>der</strong> einzelnen Abtheilung des Geldverwendungs- Ausschusses<br />

leitet <strong>der</strong> Vorsitzende und in dessen Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Classensecretar.<br />

Er hat in Bezug auf dieselben alle Ptlichten und Befugnisse, welche dem<br />

Vorsitzenden Secretar in Bezug auf die Geschäfte des ganzen Geldverwendungs-<br />

Ausschusses zukonunen. Falls beide Secretare verhin<strong>der</strong>t sind, vertritt sie das-<br />

jenige anwesende Mitglied, welches in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Wahl (vergl. § 47) vor-<br />

ansteht. Zur Beschlufsfähigkeit einer Abtheilung des Geldverwendungs -Ausschu.ss es<br />

ist die Anwesenheit von vier Mitglie<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>lich. Bei den Verhandhuigen<br />

dürfen auch die nicht dazu einberufenen Stellvertreter, sowie die Mitglie<strong>der</strong> und<br />

Stellvertreter <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Abtheilung gegenwärtig sein.<br />

4. Der Geldverwendungs -Ausschufs sowie eine Abtheilung desselben kann<br />

jedes ordentliche Mitglied <strong>der</strong> Akademie auffor<strong>der</strong>n, entwe<strong>der</strong> persönlich in den<br />

Sitzungen o<strong>der</strong> schriftlich über Gegenstände . die zur Berathung vorhegen, Auskunft<br />

zu ertheilen o<strong>der</strong> Gutachten abzugeben, ebenso auch die Gesammt- Akademie o<strong>der</strong><br />

die Classen auffor<strong>der</strong>n, eine Commission von Sachverständigen zur Erstattung eines<br />

Gutachtens zu bestellen.

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