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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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203. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 31. März 1838. 435<br />

wendig erwiesener Modificationen und Ergänzungen bedürfen . so haben Wir in<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> 7a\ Unserer Kenntniis gebrachten Wünsche und Vorschläge<br />

Unserer Akademie in Gnaden beschlossen, die vorgedachten Bestimmungen vom<br />

2^sfen Januar 1812 aul'ser Kraft zu setzen, und für besagte Unsere Akademie als<br />

<strong>der</strong>en unmittelbare!' Protector folgende Statuten anzuordnen.<br />

I. Abschnitt.<br />

Von <strong>der</strong> Akademie überhaupt.<br />

§ I-<br />

Unsere Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften ist eine Gesellschaft von Gelehrten,<br />

welche zur För<strong>der</strong>ung und Erweiterung <strong>der</strong> allgemeinen Wissenschaften, ohne<br />

einen bestimmten Lehrzweck, eingesetzt ist. Die Oberaufsicht über dieselbe wird<br />

von Unserem Ministerium für den öffentlichen Unterricht ausgeübt, und dieses hat<br />

auch fiir die Vertretung <strong>der</strong> Akademie in Rechtsverhältnissen und Rechtsstreitig-<br />

keiten Soi'ge zu tragen.<br />

§ 2.<br />

Die Akademie im Aveiteren Sinne begreift alle die im II. Abschnitte näher<br />

bezeichneten verschiedenen Arten von Mitglie<strong>der</strong>n, im engeren Sinne aber wird<br />

sie von <strong>der</strong> Gesammtheit <strong>der</strong> activen ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> gebildet, welche unter<br />

Leitung <strong>der</strong> im III. Abschnitte bezeichneten Secretare in den Gesammtsitzungen<br />

über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Akademie als ein Ganzes beschliefsen.<br />

§ 3-<br />

Als ein Ganzes und als Gesammtheit <strong>der</strong> activen ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> hat<br />

die Akademie die Rechte einer privilegirten Corporation, fiihrt ein eigenes Siegel,<br />

hat zu ihrem Gebrauch und ihren beson<strong>der</strong>n Zwecken und Bedürfnissen ihre eigenen<br />

garantirten Locale, kann eigenes Vermögen besitzen und hat ihr eigenes etatsmäfsiges<br />

und garantirtes Einkommen, worüber sie nach Mafsgabe <strong>der</strong> im V. Abschnitte<br />

enthaltenen Bestimmungen verfügen kann.<br />

§ 4-<br />

Die Akademie geniefst, auch während die im Censuredict vom Jahre 1788<br />

ihren ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n ertheilte Censurfreiheit suspendirt ist, dennoch für<br />

alle Schriften, welche sie als Corporation herausgiebt, mit Vorbehalt <strong>der</strong> Verantwortliclikeit<br />

des Verfassers, nach <strong>der</strong> "\"erfügung vom 13. März 1820 Freiheit von<br />

je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>n Censur als <strong>der</strong>jenigen, welclie sie nach §58 selber ausübt.<br />

§ 5-<br />

Für einen Theil ihrer Geschäfte son<strong>der</strong>t sich die Akademie in zwei Classen,<br />

die physikalisch -mathematisclie imd die philosophisch -historische. Beide Classen<br />

stehen sich ohne Rangunterschied in allen Beziehungen gleich. Jede <strong>der</strong> beiden<br />

Classen beschliefst iiber diejenigen Dinge, welche sie allein betreffen, in den Clas-<br />

sensitzungen durch ihre activen ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> luiter dem Vorsitz ihrer<br />

Secretare, soweit es die nachfolgenden Bestimmungen gestatten, unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Gesammt- Akademie, hat aber von ihren Beschlüssen die Gesammt- Akademie<br />

je<strong>der</strong>zeit in Kenntnifs zu setzen. Die Gesammt- Akademie kann nach Befinden<br />

Gegenstände, welche bei ihr vorkommen, an eine Classe zur entscheidenden Erledigung<br />

o<strong>der</strong> zur Berichterstattung verweisen.<br />

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