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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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232. Die Statuten <strong>der</strong> Akademie vom 28. März 1881. 621)<br />

hall) dieser Frist seinen Wohnsitz nicht nach Berlin verlegt, so geht er in die Zahl<br />

<strong>der</strong> Ehrenmitglie<strong>der</strong> über. Die Frist kann durch Beschlufs <strong>der</strong> Akademie im einzelnen<br />

Falle verlängert werden.<br />

§ 17-<br />

1. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> sind berechtigt und verpflichtet, an den Ar-<br />

beiten <strong>der</strong> Akademie theilzunehmen; Sie haben Sitz und Stimme sowohl in <strong>der</strong><br />

Gesammt- Akademie als auch in ihrer Classe luid sind befugt, den Sitzungen <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Classe beizuwohnen und <strong>der</strong>en Protokolle einzusehen.<br />

2. Wer fünfundzw^nnzig Jahre lang ordentliches Mitglied gewesen ist o<strong>der</strong><br />

das siebzigste Lebensjahr überschritten hat, ist, wenn er eine diesfallsige Erklärung<br />

abgiebt, von <strong>der</strong> Verpflichtung, die im § ^^ Absatz 3 bestimmten wissenschaftlichen<br />

Vorträge zu halten, entbunden.<br />

§ 18.<br />

Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Akademie haben das Recht auf die Benutzung<br />

aller Unserer öffentlichen dei' Wissenschaft und Kunst gewidmeten <strong>Institute</strong> und<br />

Sammlungen, und zwar in <strong>der</strong> gröfsten nach den bestehenden Vorschriften zu-<br />

lässigen Ausdehnung. Sie haben aufserdem die Befugnifs , bei <strong>der</strong> hiesigen sowüe<br />

bei je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en preufsischen Universität Voi^lesungen zu halten und geniefsen<br />

dabei gleiche Rechte mit den Professoren nach Mafsgabe <strong>der</strong> Universitäts- Statuten,<br />

haben sich aber auch nach <strong>der</strong>en auf die Vorlesungen bezüglichen Festsetzungen<br />

zu richten.<br />

§ 19-<br />

1. Jede <strong>der</strong> vierundfünfzig Stellen füi- oi-dentliche Mitglie<strong>der</strong> ist mit einem<br />

Jahi'esgehalt von Neunhun<strong>der</strong>t Mark dotirt. In den Bezug dieses Gehalts treten die<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Anciennetät (§5 Absatz 2), sobald ein solches verfügbar wird,<br />

2. Für zwei ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> physikalisch -mathematischen Classe<br />

und zwar für einen Botaniker und einen Chemiker, sowie für zwei ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> philosophisch -historischen Classe, welche Philologen o<strong>der</strong> Histori-<br />

ker sein müssen, sind neben den gewöhnlichen Jahresgehalten beson<strong>der</strong>e Gehalte<br />

ausgeworfen. Mit dem Gehalte des Chemikers ist das Recht auf die Amtswohnung<br />

in dem dazu bestimmten Hause <strong>der</strong> Akademie und auf Benutzung <strong>der</strong> übrigen<br />

Räume desselben zu wissenschaftlichen Zwecken verknüpft, sofern sich die<br />

Akademie nicht einzelne Räume zu an<strong>der</strong>weitiger Benutzung vorbehält. Ein solches<br />

lieson<strong>der</strong>es Fachgehalt wird dem betreffenden Mitgliede für die Verwaltung eines<br />

beson<strong>der</strong>en Amts, namentlich einer Lehrstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Direction eines wissenschaft-<br />

lichen Instituts, als freiwflliger Zuschufs zu den wissenschaftlichen Staatszwecken<br />

auf v()llig freien Beschlufs <strong>der</strong> Akademie gegeben und verbleiljt demselben nur so<br />

lange, als es das beson<strong>der</strong>e Amt verwaltet; zur Zahlung einer Pension nach Nie-<br />

<strong>der</strong>legung dieses Amts ist die Akademie nicht verpflichtet.<br />

3. Die Akademie kann aufserdem aus den ihr dazu gewährten Fonds ordent-<br />

lichen Mitglie<strong>der</strong>n ein l)eson<strong>der</strong>es persönhches Gehalt auf die Dauer ihrer Eigen-<br />

schaft als ordentliches Mitglied o<strong>der</strong> auf eine an<strong>der</strong>weit zu l)estimmende Zeitdauer<br />

bewilligen.<br />

4. Die Bewilligung bei<strong>der</strong> Arten von beson<strong>der</strong>en Gehalten kann auch schon<br />

bei <strong>der</strong> Wahl erfolgen, wenn mit dem Wahlvorschlag ein dahin gehen<strong>der</strong> Antrag<br />

verbunden worden ist (vergl. § 10), und bedarf in allen Fällen <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

vorgeordneten Ministeriums.<br />

5. Der Wittwe eines verstorbenen ordentlichen Mitgliedes o<strong>der</strong>, wenn eine<br />

Wittwe nicht hinterblieben ist, den ehelichen Nachkommen wird für das ganze<br />

akademische Gehalt, welches <strong>der</strong> Verstorbene zuletzt bezogen hat, ein Gnadenjahr<br />

von dem ersten Tage des dem Ableben zunächst folgenden IMonats an bewilligt.

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