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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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festgelegt sind und von der Emittentin nach eigenem Ermessen ausgewählt werden, führen. Daher<br />

stellt der Kauf einer Derivativen Teilschuldverschreibung für den Anleger auch eine<br />

Investitionsentscheidung in Bezug auf den bzw. die Referenzschuldner dar. Die Ermittlung des<br />

Barausgleichsbetrages kann auf dem Marktwert bestimmter Referenzverbindlichkeiten des<br />

betroffenen Referenzschuldners basieren. Der Wert einer Referenzverbindlichkeit(en) oder einer<br />

Lieferbaren Verbindlichkeit(en) kann nach Eintritt eines Kreditereignisses erheblich geringer sein als<br />

ihr Nennwert. Daher kann es sein, dass bei Fälligkeit zu leistende Zahlungen, überhaupt nicht oder<br />

nur in reduziertem Umfang erfolgen.<br />

Sind die Teilschuldverschreibungen an ein Portfolio aus Referenzschuldnern gebunden, in Bezug auf<br />

die, die Endgültigen Bedingungen eine kontinuierlich errechnete Barausgleichszahlung nach jedem<br />

Kreditereignis, dass in Bezug auf die Referenzschuldner eintritt vorsehen, unterliegen die<br />

Teilschuldverschreibungen einer Anpassung des (Vorzeitigen) Rückzahlungsbetrags, der gezahlt<br />

würde, wenn kein Kreditereignis eingetreten wäre, wobei der entsprechende Endkurs der betroffenen<br />

Referenzverbindlichkeit berücksichtigt wird.<br />

Bei Eintritt eines Auslösenden Ereignisses können die Endgültigen Bedingungen vorsehen, dass die<br />

Berechung des zahlbaren Betrags grundsätzlich entweder auf (i) dem aktuellen Marktwert der<br />

Teilschuldverschreibungen oder (ii) der Entwicklung eines oder mehrerer Hypothetischer Credit<br />

Default Swaps in Bezug auf die Referenzschuldner basiert.<br />

Bei Eintritt eines Abhängigkeitsereignisses erhalten die Anleger daher möglicherweise nur einen<br />

Bruchteil des eingesetzten Kapitals zurück oder erleiden einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals<br />

und Zinsverluste. Darüber hinaus besteht ein Wiederanlagerisiko.<br />

Der Eintritt von Abhängigkeitsereignissen kann sich überproportional auf die<br />

Teilschuldverschreibungen auswirken, wenn (i) der Nennbetrag der Teilschuldverschreibung niedriger<br />

ist als die Summe der gewichteten Beträge aller Referenzschuldner und Abhängigkeitsereignisse die<br />

Zahlungen unter den Teilschuldverschreibungen nicht proportional zu ihrer Gewichtung sondern in<br />

Höhe des absoluten Gewichtungsbetrages betreffen, oder (ii) der gewichtete Betrag des betroffenen<br />

Referenzschuldners mit einem Faktor multipliziert wird.<br />

Wenn ein Schwellenwert definiert ist, betreffen Abhängigkeitsereignisse die Zahlungen unter der<br />

Teilschulverschreibung nicht direkt, solange die eingetretenen Abhängigkeitsereignisse unter diesem<br />

Schwellenwert bleiben.<br />

Im Falle der (vorzeitigen) Rückzahlung durch physische Lieferung müssen sich potentielle Anleger<br />

bewusst sein, dass als Folge der physischen Lieferung, Anleger und ihre Investition nicht mehr nur<br />

von der Kreditwürdigkeit der Emittentin abhängen, sondern auch vom Wert der Lieferbaren<br />

Verbindlichkeiten, die geliefert werden.<br />

Der Wert dieser gelieferten Verbindlichkeiten kann erheblich geringer sein als das vom Anleger<br />

eingesetzte Kapital und kann in extremen Fällen auch Null betragen.<br />

Neben dieser Kreditabhängigkeit können die Teilschuldverschreibungen auch von Basiswerten<br />

abhängen, d.h. der bei Rückzahlung fällige Betrag und/oder Zinszahlungen auf die<br />

Teilschuldverschreibungen sind an die Wertentwicklung bestimmter zugrunde liegender Basiswerte,<br />

z.B. Aktien, Aktienkörbe, Währungen, Währungskörbe, Zinssätze, strukturierte Zinssätze, Indizes und<br />

Indexkörbe (die "Referenzwerte") geknüpft. Da die Teilschuldverschreibungen zusätzlich zu der<br />

Kreditabhängigkeit auch eine Abhängigkeit von Referenzwerten vorsehen können, besteht für die<br />

Anleger wie vorstehend beschrieben ein kumulatives oder exponentiell höheres Risiko (weitere<br />

Risiken hinsichtlich der Abhängigkeit von Referenzwerten finden sich im nachstehenden Abschnitt<br />

"Zusätzliche Risiken betreffend Teilschuldverschreibungen bezogen auf Basiswerte").<br />

Die Teilschuldverschreibungen begründen kein Rechtsverhältnis zwischen den Inhabern der<br />

Teilschuldverschreibungen (die "Anleihegläubiger") und den Referenzschuldnern und die<br />

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