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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Darüber hinaus sollten Anleger beachten, dass keine Bruchteile von Lieferbaren Verbindlichkeiten<br />

geliefert werden. Daher kann die Anzahl der zu liefernden Lieferbaren Verbindlichkeiten auf die<br />

nächstkleinere Anzahl von Lieferbaren Verbindlichkeiten abgerundet werden, und die Endgültigen<br />

Bedingungen können vorsehen, dass die Emittentin einen Barausgleich für nicht lieferbare Bruchteile<br />

der Lieferbaren Verbindlichkeiten zahlen muss.<br />

Der Wert dieser gelieferten Lieferbaren Verbindlichkeiten kann das vom Anleger eingesetzte Kapital<br />

weit unterschreiten und in Extremfällen null betragen. Lauten die gelieferten Verbindlichkeiten auf eine<br />

andere Währung als die Festgelegte Währung der Teilschuldverschreibungen, sind die<br />

Anleihegläubiger dem Risiko von Wechselkursschwankungen ausgesetzt. Dieses Risiko besteht<br />

zusätzlich zum Risiko eines Wertverlustes der gelieferten Verbindlichkeit. Darüber hinaus können die<br />

Lieferbaren Verbindlichkeiten keine oder nur eine geringe Liquidität aufweisen. Die Liquidität der<br />

Lieferbaren Verbindlichkeiten verändert sich normalerweise entsprechend den Schwankungen des zu<br />

Grunde liegenden Marktes, den Bedingungen der jeweiligen wirtschaftlichen sowie nationalen und<br />

internationalen politischen Entwicklung, der Entwicklung in bestimmten Industriesektoren sowie der<br />

Kreditwürdigkeit des jeweiligen Emittenten. Darüber hinaus können der Verkauf oder die Übertragung<br />

der Lieferbaren Verbindlichkeit beschränkt sein.<br />

Vorbehaltlich der Endgültigen Bedingungen muss der Anleger möglicherweise alle Kosten, Gebühren,<br />

Aufwendungen und Steuern in Verbindung mit der Lieferung der Verbindlichkeiten tragen. Darüber<br />

hinaus kann die Lieferung Lieferbarer Verbindlichkeiten auf Grund verschiedener Umstände,<br />

einschließlich einer Übertragungsstörung, unmöglich sein oder sich verzögern. Diese Lieferstörung<br />

kann zur Folge haben, sofern in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen, dass die Lieferung der<br />

Lieferbaren Verbindlichkeiten später als geplant stattfindet, oder dass die Lieferung der festgelegten<br />

Verbindlichkeit durch die Zahlung eines in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Barbetrages<br />

oder die Lieferung anderer in den Endgültigen Bedingungen festgelegter lieferbarer Verbindlichkeiten<br />

ersetzt wird.<br />

Werden nach Eintritt eines Kreditereignisses Lieferbare Verbindlichkeiten geliefert, stimmt die<br />

Restlaufzeit dieser Lieferbaren Verbindlichkeiten normalerweise nicht mit der ursprünglich<br />

vorgesehenen Restlaufzeit der Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt des Eintritts des<br />

Kreditereignisses überein. Dies bedeutet, dass sich der ursprüngliche Anlagehorizont des Anlegers<br />

ändert. Darüber hinaus ist der Marktwert der gelieferten langfristigen Verbindlichkeiten im Vergleich zu<br />

ihrem Nennwert niedriger als bei Verbindlichkeiten mit kürzerer Laufzeit. Darüber hinaus ist das Risiko<br />

eines möglichen Anstiegs der allgemeinen Zinssätze nach Lieferung einer Lieferbaren Verbindlichkeit,<br />

die zum Zeitpunkt des Eintritts eines Kreditereignisses eine längere Restlaufzeit aufweist als die<br />

Teilschuldverschreibungen, im Vergleich zur ursprünglichen Anlage des Anlegers höher. Im Falle eines<br />

Kreditereignisses Restrukturierung kann die Emittentin Lieferbare Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit,<br />

die im Kreditderivatemarkt für Credit Default Swaps, die die gleiche Laufzeit wie die maßgeblichen<br />

Teilschuldverschreibungen haben üblich ist, liefern. Diese Risiken werden vom Anleger getragen.<br />

Risiken hinsichtlich der Referenzschuldner<br />

Die Teilschuldverschreibungen begründen kein Rechtsverhältnis zwischen den Anleihegläubigern und<br />

den Referenzschuldnern. Im Verlustfall haben Anleihegläubiger keinen Rückgriffsanspruch gegen den<br />

jeweiligen Referenzschuldner.<br />

Weder die Emittentin noch eine andere Person im Auftrag der Emittentin sichert die Bonität eines<br />

Referenzschuldners oder sonst zu, dass hinsichtlich eines Referenzschuldners kein<br />

Abhängigkeitsereignis eintritt, oder übernimmt hierfür in sonstiger Weise die Verantwortung.<br />

G-7

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