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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstandenen Aufwendungen werden steuerlich nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Werden die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder<br />

Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Körperschaften mit ihrem Sitz oder<br />

dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />

Schuldverschreibungen der tariflichen Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde<br />

ab, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in<br />

Abhängigkeit vom Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder<br />

vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Zinseinkünfte müssen in der<br />

Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland<br />

einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die<br />

Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig.<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Wenn die Schuldverschreibungen in einem Wertpapierdepot eines deutschen Kredit- oder<br />

Finanzdienstleistungsinstituts (bzw. der inländischen Niederlassung einer ausländischen Bank oder<br />

eines Finanzdienstleistungsinstituts), eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer<br />

inländischen Wertpapierhandelsbank (zusammen die „inländische Zahlstelle“) verwahrt oder<br />

verwaltet werden und dieses die Zinsen auszahlt oder gutschreibt, wird Kapitalertragsteuer in Höhe<br />

von 25 Prozent zzgl. des 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf, mithin insgesamt 26,375<br />

Prozent, auf die Zinszahlungen einbehalten. Der Kapitalertragsteuersatz liegt darüber, wenn für den<br />

einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird.<br />

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne<br />

Unter Berücksichtigung des oben unter dem Abschnitt Zinseinkünfte beschriebenen steuerfreien<br />

Sparerpauschbetrages für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />

oder Einlösung der Schuldverschreibungen, die im Privatvermögen gehalten werden, der 25prozentigen<br />

Abgeltungsteuer (zzgl. des 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf und, sofern der<br />

einzelne Investor kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuer). Der Veräußerungsgewinn bestimmt sich im<br />

Regelfall als Differenz zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung der<br />

Schuldverschreibungen und den Anschaffungskosten. Bei physischer Lieferung von Wertpapieren<br />

anstelle einer Barzahlung wird im Regelfall der Marktwert der gelieferten Wertpapiere als<br />

Veräußerungserlös angesetzt. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit<br />

dem Veräußerungsgeschäft oder der Einlösung stehen, werden steuerlich mindernd berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus werden Aufwendungen, die dem Investor im Zusammenhang mit den<br />

Schuldverschreibungen in tatsächlich entstanden sind, steuerlich nicht berücksichtigt.<br />

Sofern die Schuldverschreibungen in einer anderen Währung als Euro ausgegeben sind, werden die<br />

Anschaffungskosten und die Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung jeweils im Zeitraum der<br />

Anschaffung, Veräußerung bzw. Einlösung in Euro umgerechnet.<br />

Bei bestimmten Schuldverschreibungen kann die durch die Emittentin vorgesehene physische<br />

Lieferung unter Umständen als steuerneutral behandelt werden, wenn die Emittentin nach den<br />

jeweiligen finalen Bedingungen anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrages eine vorher<br />

festgelegte Anzahl von Wertpapieren liefert. Die Anschaffungskosten des Investors in Bezug auf die<br />

Schuldverschreibungen würden in diesem Fall auf die gelieferten Wertpapiere übertragen werden.<br />

Das Bundesfinanzministerium ist der Ansicht (Schreiben vom 15. Juni 2009, IV C 1- S 2000/07/0009),<br />

dass so genannte Vollrisikozertifikate nicht unter diese Regelung fallen. Als Vollrisikozertifikate werden<br />

vom Bundesfinanzministerium solche Schuldverschreibungen angesehen, bei denen die<br />

Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswertes (z.B. eines Index oder Aktienkorbes) abhängt<br />

und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher<br />

sind.<br />

G-49

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