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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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verwendeten Begriffe sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend im Sinne des U.S.<br />

Internal Revenue Code von 1986 und der entsprechenden Rechtsverordnungen, einschließlich<br />

der C Rules, auszulegen.<br />

1.4 Für eine Emission von Teilschuldverschreibungen, die auf Indizes, Rohstoffe oder Währungen<br />

bezogen sind, gelten gegebenenfalls diejenigen weiteren Verkaufsbeschränkungen im Hinblick<br />

auf die Vereinigten Staaten von Amerika, die der bzw. die maßgeblichen Plazeur mit der<br />

Emittentin als Bedingung im Rahmen der Emission und des Erwerbs bzw. der Zeichnung der<br />

jeweiligen Teilschuldverschreibungen vereinbaren. Jeder Plazeur verpflichtet sich, die<br />

jeweiligen Teilschuldverschreibungen ausschließlich entsprechenden den jeweiligen<br />

zusätzlichen Verkaufsbeschränkungen im Hinblick auf die Vereinigten Staaten von Amerika<br />

anzubieten, zu verkaufen und zu liefern.<br />

2 Europäischer Wirtschaftsraum<br />

In Bezug auf jeden Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ∗ ,<br />

der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein Maßgeblicher Vertragsstaat), hat jeder<br />

Plazeur erklärt und sich verpflichtet, dass er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Prospektrichtlinie in<br />

dem betreffenden Maßgeblichen Vertragsstaat umgesetzt wird (der Maßgebliche<br />

Umsetzungszeitpunkt), in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat kein öffentliches Angebot von<br />

Instrumenten, die Gegenstand des in diesem Basisprospekt vorgesehenen Angebots nach<br />

Maßgabe der diesbezüglichen Endgültigen Bedingungen sind, durchgeführt hat oder künftig<br />

durchführen wird; ein öffentliches Angebot solcher Instrumente ist jedoch ab dem<br />

Maßgeblichen Umsetzungszeitpunkt in dem betreffenden Maßgeblichen Vertragsstaat<br />

zulässig:<br />

(1) sofern in den endgültigen Bedingungen für die Instrumente festgelegt ist, dass ein<br />

Angebot dieser Instrumente in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat auf andere Weise<br />

als gemäß Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie erfolgen kann (ein Nicht-Befreites<br />

Angebot), nach dem Tag der Veröffentlichung eines Prospekts für die betreffenden<br />

Instrumente, der von der zuständigen Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat<br />

gebilligt wurde oder gegebenenfalls in einem anderen Maßgeblichen Vertragsstaat<br />

gebilligt wurde und der zuständigen Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat<br />

eine entsprechende Bescheinigung übermittelt wurde, vorausgesetzt, dass ein solcher<br />

Prospekt anschließend stets durch die endgültigen Bedingungen, in denen das<br />

betreffende Nicht-Befreite Angebot vorgesehen ist, ergänzt worden ist, jeweils gemäß<br />

der Prospektrichtlinie und und in dem Zeitraum, der zu den im betreffenden Prospekt<br />

bzw. den endgültigen Bedingungen festgelegten Zeitpunkten beginnt bzw. endet;<br />

(2) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die an den Finanzmärkten tätig werden<br />

dürfen oder einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, bzw. falls eine entsprechende<br />

Erlaubnis oder Aufsicht nicht besteht, deren Gesellschaftszweck einzig in der Anlage<br />

in Wertpapieren besteht;<br />

(3) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die mindestens zwei der folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllen: (1) während des letzten Geschäftsjahres durchschnittlich<br />

mindestens 250 Mitarbeiter; (2) eine Bilanzsumme von mehr als 43.000.000 Euro und<br />

(3) ein jährlicher Nettoumsatz von mehr als 50.000.000 Euro, ausweislich des letzten<br />

Jahres- bzw. Konzernabschlusses (bzw. in Schweden der letzten beiden Jahres- bzw.<br />

Konzernabschlüsse);<br />

(4) jederzeit gegenüber weniger als 100 natürlichen oder juristischen Personen<br />

(ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie), vorbehaltlich der<br />

∗ Die EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.<br />

G-56

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