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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Schweizerische Umsatzabgabe bei der entgeltlichen Übertragung von steuerbaren Urkunden<br />

Die entgeltliche Übertragung der Standard-Teilschuldverschreibungen und Strukturierter<br />

Teilschuldverschreibungen kann der Umsatzabgabe von bis zu 0.3 Prozent des Entgelts unterliegen,<br />

sofern eine inländische Bank oder ein anderer inländischer Effektenhändler (im Sinne des<br />

Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) involviert ist und keine Ausnahme von der Umsatzabgabe<br />

Anwendung findet. Falls Verkäufer und Käufer der Standard-Teilschuldverschreibungen oder<br />

Strukturierter Teilschuldverschreibungen nicht in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein<br />

ansässig sind, ist keine schweizerische Umsatzabgabe geschuldet.<br />

Richtlinie der EU für die Besteuerung von Spareinlagen<br />

Am 3. Juni 2003 hat der Rat "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) die Richtlinie 2003/48/EG im<br />

Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Zinsbesteuerungsrichtlinie") angenommen. In<br />

Deutschland erfolgte die Umsetzung der Zinsbesteuerungsrichtlinie durch die<br />

Zinsinformationsverordnung. Alle Mitgliedsstaaten außer Österreich, Belgien und Luxemburg sind<br />

verpflichtet, die Steuerbehörden eines anderen Mitgliedsstaates mit Informationen über Zinszahlungen<br />

oder vergleichbare Erträge zu versorgen, die eine Zahlstelle (gemäß der Definition in der<br />

Zinsbesteuerungsrichtlinie) in seiner Rechtsordnung an eine natürliche Person in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat zahlt. Parallel dazu haben Österreich, Belgien und Luxemburg für einen<br />

Übergangszeitraum ein Quellensteuersystem eingeführt. Aufgrund des Vertrages vom 26. Oktober<br />

2004 zwischen der EU und der Schweiz hat sich die Schweiz verpflichtet, denen der Richtlinie der EU<br />

für die Besteuerung von Spareinlagen gleichwertige Maßnahmen durchzuführen; die Schweiz hat<br />

ebenfalls eine Zinsbesteuerung auf Zinszahlungen oder vergleichbare Erträge eingeführt, die eine<br />

Zahlstelle in der Schweiz an eine natürliche Person in einem EU-Mitgliedsstaat zahlt. Für die<br />

Quellensteuer wurde ein Satz von gegenwärtig 20 % festgelegt. Der Satz wird sich per 1. Juli 2011 auf<br />

35 % erhöhen. Eine solche natürliche Person hat in dessen das Recht, die Zahlstelle zu ermächtigen,<br />

die Details der Zahlungen gegenüber den Steuerbehörden des fraglichen Mitgliedstaates offen zu<br />

legen statt den Steuerabzug vorzunehmen. Der wirtschaftlich Berechtigte der Zinszahlungen ist zu<br />

einer Abrechnung oder Rückerstattung des etwaigen einbehaltenen Betrages berechtigt, sofern<br />

gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Inhaber, die natürliche Personen sind, sollten beachten, dass die Emittentin keine zusätzlichen<br />

Beträge gemäß § 6 der Anleihebedingungen in Bezug auf etwaige daraus resultierende Quellensteuer<br />

zahlen wird.<br />

DIE VORSTEHENDE ZUSAMMENFASSUNG BEHANDELT NICHT ALLE STEUERLICHEN<br />

ASPEKTE IN BEZUG AUF DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDUND DIE SCHWEIZ, DIE FÜR<br />

DEN EINZELNEN INHABER VON TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN UND<br />

FINANZINNOVATIONEN ANGESICHTS SEINER SPEZIELLEN LAGE UND SEINER<br />

EINKOMMENSTEUERSITUATION RELEVANT SEIN KÖNNEN. POTENTIELLEN INHABERN VON<br />

TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN ODER FINANZINNOVATIONEN WIRD DAHER GERATEN,<br />

IHREN EIGENEN STEUERLICHEN BERATER ZUR KLÄRUNG DER EINZELNEN STEUERLICHEN<br />

KONSEQUENZEN ZU KONSULTIEREN, DIE AUS DEM KAUF, HALTEN UND DER<br />

VERÄUSSERUNG VON TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN ODER FINANZINNOVATIONEN<br />

FOLGEN, EINSCHLIESSLICH DER ANWENDUNG UND DER AUSWIRKUNGEN VON<br />

STAATLICHEN, REGIONALEN, AUSLÄNDISCHEN ODER SONSTIGEN STEUERGESETZEN UND<br />

DER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN VON ÄNDERUNGEN DER JEWEILIGEN STEUERGESETZE.<br />

G-53

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